Bundesministerium für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
2020-0.322.926SV-GSt Florian Burger DW 12408 DW 12695 02.09.2020
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz, mit der nähere Regelungen zur eHealth-Anwendung
Elektronischer Impfpass getroffen werden (eHealth-Verordnung – eHealthV)
Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (BAK) dankt für die Übermittlung eines
Entwurfs einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz, mit der nähere Regelungen zur eHealth-Anwendung Elektronischer
Impfpass getroffen werden (eHealth-Verordnung – eHealthV) und nimmt dazu wie folgt
Stellung.
Die wichtigsten Punkte:
? Baldige Erprobung des elektronischen Impfpasses
? Gesetzliche Grundlage besteht noch nicht
? Alle Teile der Spezifikationen sollten gehörig kundgemacht werden
? Echte Freiwilligkeit auch für PatientInnen sicherstellen
Grundlegend begrüßt die BAK neuerlich die Einführung eines elektronischen Impfpasses und
darf auf die h.o Stellungnahme vom 13.1.2020 zum Gesundheitstelematikgesetz 2012
verwiesen werden (9/ME).
Die Verordnung basiert auf § 28 Abs 2a Z 2 lit a und h des Gesundheitstelematikgesetzes
2012 (GTelG 2012), der (noch) nicht existiert. Eine entsprechende Novelle des
Bundesgesetzes ist gegenwärtig im Gesundheitsausschuss (232 d.B.). Es kann nicht Aufgabe
der begutachtenden Stelle sein, alle vorgelegten Entwürfe zu prüfen, ob möglicherweise in
Zukunft gesetzliche Deckung für den Verordnungsentwurf bestehen könnte. Ein Hinweis in
den Erläuterungen wäre daher alleine schon aus Transparenzgründen geboten.