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Zur Nachvollziehbarkeit werden die Bestimmungen des GTelG-Entwurfs abgedruckt, so lautet
§ 28 Abs 2a GTelG-Entwurf:
„„(2a) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat auf Grundlage
des 5. Abschnittes mit Verordnung Folgendes festzulegen:
…
für die eHealth-Anwendung „Elektronischer Impfpass“ (§§ 24b ff)
a) die Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien, die für
aa) die gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 im zentralen Impfregister zu speichernden
Angaben und
bb) die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 24d Abs. 2 Z 1
ersichtlichen Daten
im Rahmen dieser Anwendung zu verwenden sind, wobei international anerkannte
Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen
Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den jeweiligen
Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind,
…
h) für die Pilotierung
aa) den Zeitpunkt, ab dem die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 von den am Piloten
teilnehmenden Gesundheitsdiensteanbietern zu speichern sind und diese für die in §
24d Abs. 2 genannten Zwecke verarbeitet werden dürfen und
bb) den Zeitpunkt, ab dem die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß
lit. a. anzuwenden sind,
cc) die Verpflichtung der ELGA GmbH, die Portierung gemäß § 27 Abs. 17 direkt an
allfällige Auftragsverarbeiter gemäß § 24c Abs. 1 und 3a vorzunehmen und dabei
sicherzustellen, dass ein reibungsloser Wechsel des Auftragsverarbeiters für die am
Piloten teilnehmenden Gesundheitsdiensteanbieter erfolgt, …“
Weil die gesetzliche Grundlage nicht besteht, würde die Verordnung (derzeit noch) ohne
entsprechende Rechtsgrundlage erlassen. Dies vermag auch die Inkrafttretensbestimmung
der Verordnung in § 5 nicht zu sanieren.
„72. Dem Text des § 29 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs.
2 wird angefügt:
„(2) Verordnungen aufgrund des § 28 Abs. 2a dürfen bereits vor dessen Inkrafttreten
erlassen, jedoch frühestens zugleich in Kraft gesetzt werden.“
Denn auch der § 29 GTelG-Entwurf, der ein Erlassen einer Verordnung vor Inkrafttreten der
anderen Bestimmung ermöglicht, ist selbst noch nicht in Kraft. Diese Bestimmung ist vor dem
Hintergrund des Stufenbaus der Verfassung bedenklich. Selbst wenn § 29 in Kraft wäre,
hätten handwerklich auch die anderen Stellen für den Zweck der Erprobung früher in Kraft
gesetzt werden müssen oder eine Vorgehensweise wie in § 690 Abs 1 Z3 ASVG gewählt
werden können; das gebietet Art 18 B-VG.