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Zu den Bestimmungen im Einzelnen
Die BAK ersucht vom in § 2 Abs 3 vorgesehenen abgestuften Kundmachungsvorgang
abzusehen. So seien nur „Hauptversionen“ (§ 2 Abs 1), also Versionen, die Pflichtfelder
abändern würden, durch Verordnung kundzumachen. Für „Nebenversionen“ sei eine
Publikation auf einer Website ausreichend. Das wird vor dem Hintergrund der Notwendigkeit
der einheitlichen Kundmachung (RIS) und vor allem vor dem Hintergrund der Auffindbarkeit
kritisiert. Selbst wenn Nebenversionen nicht rechtlich verpflichtend sein sollten, so besteht
mitunter gegen solche Nebenversionen ein Rechtsschutzinteresse einerseits durch
PatientInnen, andererseits durch DienstleisterInnen. Gerade bei einer Vielzahl von
Gesundheitsdiensteanbietern muss Nachvollziehbarkeit und Verbindlichkeit gegeben sein.
Denn gegenüber PatientInnen könnten die von Gesundheitsdienstleistern zwar freiwillig zu
befüllenden Felder faktischen Bekanntgabezwang ausüben – das ist vor dem Leitbild der
mündigen PatientInnen kritisch zu sehen.
Für die Veröffentlichung des Implementierungsleitfadens in § 2 Abs 4 gilt das eben Gesagte.
Inhaltliche Grundlage für alle (vorwiegend EDV-) technischen Details ist ein fast 500 Seiten
starkes Handbuch, der sogenannte Implementierungsleitfaden, welcher die Anlage bildet.
Grundsätzlich begrüßt, wird die Festsetzung einer „Pilotierungsphase“ (Überschrift) in § 4.
Unklar bleibt aber, wie lange diese andauern soll und unter welchen Parametern sie enden
soll. Überhaupt ist nicht näher determiniert, was „Pilotierung“ (§ 4 Abs 1 und Abs 2) sein soll
und wie sich diese von einem allfälligen Regelbetrieb unterscheiden soll (beispielsweise wäre
eine Evaluierung denkbar). Kritisiert wird, dass der Pilotbetrieb gestartet werden soll, ohne
dass die Finanzierung des allfälligen Vollbetriebes im Rahmen der Partner der Zielsteuerung
Gesundheit auch nur ansatzweise geklärt ist. Im Rahmen des den Verordnungsgeber als Teil
der Verwaltung bindenden Bestimmtheitsgebots sollten die Begriffe determiniert werden.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Stellungnahme.