Full text: WG: Nachtrag: Europarat; rev.ESC; 9. Bericht Österreichs über die Umsetzung der revidierten Europäischen Sozialcharta (Art. 3, 11, 12, 13 und 14); spezifische Fragen;

Seite 2 Schutzmaßnahmen bezogen sich meist nur auf KundInnen, PatientInnen, etc. In der größten Gesundheitskrise seit Jahrzehnten wurden daher viele Vorgaben zu öffentlicher, allgemeiner Gesundheit gemacht, der Schutz der ArbeitnehmerInnen aber leider nicht immer mitbedacht. Somit waren Privatpersonen teilweise besser geschützt als ArbeitnehmerInnen. Für „berufliche Zwecke“ galt während des Lockdown eine Ausnahme von den verhängten, strengen Ausgangsbeschränkungen. Problematischerweise wurde diese Ausnahme weder konkretisiert noch wurden weitere Voraussetzungen festgehalten. Das bedeutet, dass Unter- nehmen weiterhin (uneingeschränkt) von ArbeitnehmerInnen verlangen konnten, dass sie auf ihrem Arbeitsweg und in der Arbeit ihre Gesundheit (und die ihrer Familien) gefährden, selbst, wenn der Betrieb keine – der viel zitierten – lebensnotwendigen Güter herstellte. In der An- fangszeit des Lockdown erreichten die Arbeiterkammern täglich Anrufe und Mails von Be- schäftigten, die weder im Gesundheitsbereich noch in der Lebensmittelversorgung arbeiten, deren Tätigkeiten nicht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Erhaltung und Pflege be- stehender Infrastruktur dienen, die jedoch weiterhin arbeiten mussten – oftmals gänzlich ohne Schutzmaßnahmen. In manchen Bereichen der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik hat die österreichische Bundesre- gierung im Rahmen der Corona-Krise durchaus wieder eine Kehrtwende in Richtung einer stärkeren Einbeziehung der Sozialpartner vollzogen. Im Bereich der Schaffung von sicheren und gesunden Arbeitsbedingungen kann davon jedoch keine Rede sein. Auf Hinweise und Warnungen der ArbeitnehmerInnenvertretung wurde nicht, oder erheblich verspätet, reagiert. Absatz 1 Corona-spezifische Maßnahmen Eine kohärente Politik in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz war nicht zu erkennen: Die im späteren Verlauf als „Systemerhalterinnen“ und „Systemerhalter“ gelobten Arbeitneh- merInnen fanden zu Beginn unzureichende Schutzmaßnahmen in den Betrieben vor. Im Ein- zelhandel wurden zwar zahlreiche Schutzmaßnahmen erlassen, allerdings hauptsächlich auf den Schutz der KundInnen ausgerichtet und nicht der Beschäftigten (zB keine klaren Vorga- ben zum Umgang mit der Belastung durch dauerhaftes Tragen von Masken). Von KundInnen räumlich trennende, bei der Kassa installierte Schutzwände wurden erst später eingeführt. Aus Sicht der BAK wäre eine als Arbeitszeit zählende Maskenpause für Bereiche, wo ständig Masken zu tragen sind, nötig, um die gesundheitliche Beanspruchung am Arbeitsplatz zu ver- mindern und die langfristige Gesundheit der ArbeitnehmerInnen zu sichern sowie Überan- strengung am Arbeitsplatz hintanzuhalten. Nach Auffassung der ArbeitnehmerInnenvertretung inakzeptabel war auch der „blinde Fleck“ in Bezug auf den Produktionsbereich. Es fehlten Bestimmungen (vs Empfehlungen) zu Schutzausrüstungen in sämtlichen Bereichen, die geforderten Mindestabstände konnten vie-
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