Full text: WG: Nachtrag: Europarat; rev.ESC; 9. Bericht Österreichs über die Umsetzung der revidierten Europäischen Sozialcharta (Art. 3, 11, 12, 13 und 14); spezifische Fragen;

Seite 3 lerorts aufgrund des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsorganisation nicht eingehalten werden. Prominente Beispiele sind die Beschäftigten in der Fleischindustrie sowie ErntehelferInnen. In der Baubranche überließ man es weitgehend den Sozialpartnern, ein sicheres Arbeitsum- feld zu gewährleisten. Für (Büro-)Angestellte gab es eine Empfehlung zu Homeoffice – jedoch ohne die dringend gebotene Erweiterung von arbeits- bzw arbeitnehmerInnenschutzrechtlichen Standards in die- sem Feld. Im Gesundheits- und Sozialbereich schienen selbst innerhalb einer Stadt unterschiedliche Standards beim Schutz der MitarbeiterInnen vor einer möglichen Ansteckung zu gelten. Die damit einhergehende Unsicherheit bei Beschäftigten und ArbeitgeberInnen führte zu ei- nem sehr differenzierten Umgang mit der Gefährdung durch Covid-19 in der Bandbreite von Ignoranz bis hin zu teils überspitzten Sicherheits- und Hygienemaßnahmen. Absatz 2 Corona-spezifische Maßnahmen Der Gesetzgeber hat es in der Phase der größten Gesundheitskrise seit Jahrzehnten verab- säumt, arbeitnehmerInnenschutzrechtliche Vorgaben zu erlassen. Die Vielzahl an sonstigen beschlossenen Gesetzen und Regelungen, speziell in der Phase des Lockdown, hatten stets die öffentliche, allgemeine Gesundheit im Fokus, jedoch kaum den Schutz der Beschäftigten. Dies führte zu der paradoxen Situation, dass Menschen als Privatpersonen besser geschützt waren als am Arbeitsplatz. Während man beispielsweise privat zum social-distancing ange- halten wurde und ein Großteil der Bevölkerung dies auch vorbildlich umsetzte, wurden in vie- len Betrieben keine hinreichenden Maßnahmen zur Einhaltung von Abständen gesetzt. Es hätte klarer und strikter Vorgaben zu Schutzmaßnahmen bedurft, und diejenigen Arbeit- nehmerInnen, die weiter unter einem bestimmten Risiko arbeiten mussten bzw müssen, wären mit entsprechender Schutzausrüstung auszustatten gewesen. Absatz 3 Corona-spezifische Maßnahmen In Ermangelung von konkreten arbeitnehmerInnenschutzrechtlichen Vorschriften fehlte der zuständigen Behörde für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz – der Arbeitsinspektion – die Rechtsgrundlage für etwaige Kontrollmaßnahmen. Obwohl gerade in einer Pandemie-Phase Beratung vor Ort durch ArbeitsinspektorInnen drin- gend benötigt wurde, hatten sie durch die Vorgabe, nur bei Gefahr in Verzug bzw tödlichen
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