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Full text: WG: Nachtrag: Europarat; rev.ESC; 9. Bericht Österreichs über die Umsetzung der revidierten Europäischen Sozialcharta (Art. 3, 11, 12, 13 und 14); spezifische Fragen;

Seite 4 und schwerwiegenden Arbeitsunfällen in Betrieben tätig zu werden, eingeschränkte Möglich- keiten. Bei telefonischer Beratung fehlen jedoch oft maßgebliche Informationen. Bezogen auf Maßnahmen zu Covid-19 war die Arbeitsinspektion letztlich dazu gezwungen, sich beinahe ausschließlich auf Beratung zur Arbeitsplatzevaluierung zu beschränken, welche im besten Fall mittelbar Wirksamkeit entfalten konnte. Die eingeschränkten Handlungsmög- lichkeiten der Arbeitsinspektion trugen erheblich zur Verunsicherung und Orientierungslosig- keit von Beschäftigten und Betrieben bei. Die Vorgehensweise der Regierung, sowohl was deren Untätigkeit im Bereich konkreter Ar- beitnehmerInnenschutzvorschriften in Bezug auf die Pandemie betrifft, als auch die weitge- hende Einschränkung der Tätigkeit der Arbeitsinspektion, sind im Kontext zur seit Jahren be- triebenen Aushöhlung des ArbeitnehmerInnenschutzes durch gesetzliche Deregulierung und Schwächung der Arbeitsinspektion zu sehen. Selbst im Zuge dieser einzigartigen Krise wur- den keinerlei Schritte für mehr Rechtssicherheit und besseren ArbeitnehmerInnen- und Ge- sundheitsschutz gesetzt. Aus Sicht der BAK müssen die finanziellen und personalen Ressourcen der Arbeitsinspektion erhöht werden, wie auch der Strafrahmen bei Übertretungen von Schutzbestimmungen. Die Corona-Krise hat auch einmal mehr deutlich gemacht, wie wichtig eine wirkmächtige Kon- trolle der Arbeitsbedingungen ist. Dem Thema „Gesundheit“ muss in den Betrieben künftig ein höherer Stellenwert zugeschrieben werden, Präventionszeiten sollen erhöht werden, die The- matisierung psychischer Belastungen muss forciert werden. Gleichzeitig gilt es, Tendenzen der Arbeitsintensivierung – etwa in Form von Arbeitsverdichtung und -beschleunigung, stän- diger Erreichbarkeit, der Erwartungshaltung ständiger Verfügbarkeit und Arbeitsfähigkeit so- wie Anforderungen an Beschäftigte, ihre Arbeitskraft ununterbrochen fortbilden zu müssen (dh sie mitunter dem technologischen Fortschritt anzupassen – life long learning) – entschieden entgegenzuwirken. Wo schon die alltägliche Regeneration schwerfällt, scheitert sie in außergewöhnlichen (belas- tenden) Situationen wie der Corona-Krise. So zeigen Studien, dass Angstzustände, Schlaf- probleme, Stress und Depressionen während der Krise zugenommen haben (vgl etwa htt- ps://www.donau-uni.ac.at/de/aktuelles/news/2020/psyche-durch-corona-masznahmen-belas- tet.html). Homeoffice Aus arbeitnehmerInnenschutzrechtlicher Sicht muss festgehalten werden, dass angesichts der Erfahrungen der Corona-Krise Schutzbestimmungen nachhaltig zu konkretisieren und auszubauen sind. Das betrifft etwa eine Berücksichtigung psychischer Belastungen durch Pro- bleme der Vereinbarkeit von Privatleben/Familie und Beruf, der Doppel-/Dreifachbelastung und ebenso auch klare Regelungen für das Arbeiten im Homeoffice.
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