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In welchen Fällen Arbeit im Homeoffice vom Unfallversicherungsschutz erfasst ist, steht in
heftiger Diskussion. Arbeit im Homeoffice soll explizit vom Unfallversicherungsschutz erfasst
sein und zwar nicht nur die Verwirklichung von betrieblichen Gefahren, sondern aus Sicht der
BAK auch dann, wenn die Gefahr aus der privaten Sphäre des Dienstnehmers/der Dienstneh-
merin kommt bzw auch wenn sich ein Unfall in einem (eigentlich) überwiegend privat genutz-
ten Raum, wie dem Wohnzimmer, ereignet. Das gilt nicht nur für den Hauptwohnsitz, sondern
generell für den Aufenthaltsort, an welchem der Tätigkeit nachgegangen wird. Geschützt sind
zudem auch die Arbeitspausen in der Wohnung. Diese Regelung gilt jedoch nur bis
31.12.2020. Hier muss eine Lösung gefunden werden, um Versicherungslücken und eine gro-
be Benachteiligung der Betroffenen zu vermeiden.
Zudem müssen Evaluierungen und Unterweisungen von ArbeitnehmerInnen in privaten Haus-
halten (etwa im Homeoffice) für die Arbeitsinspektion einsehbar sein. Der/die ArbeitgeberIn
bewahrt die Unterlagen im Betrieb auf und muss sie das Arbeitsinspektorat bei Bedarf einse-
hen lassen.
Risikogruppen
Aus Sicht der BAK speziell hervorzuheben ist, wie sich der Umgang mit berufstätigen Perso-
nen, die aufgrund von Vorerkrankungen vor einer Infektion mit Covid-19 ganz besonders zu
schützen waren, sogenannten „Risikogruppen“, darstellte.
Zentral sind hier die Covid-19 Risikogruppen-Verordnung vom 6. Mai 2020 und § 735 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).
Die Risikogruppen-Verordnung definiert die Covid-19-Risikogruppe über medizinische Indika-
tionen. Die attestierte Zugehörigkeit zur Risikogruppe sollte gemäß § 735 ASVG den Anspruch
auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts begründen, sofern die-
se Arbeitsleistung nicht ohnedies im Homeoffice erbracht werden könnte bzw die Arbeitsbe-
dingungen im Betrieb nicht derart umgestaltet würden, dass eine Ansteckung mit Covid-19 mit
größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen wäre. Dabei sollten auch sämtliche Gefahren auf
dem Arbeitsweg mitberücksichtigt werden. ArbeitgeberInnen sollten für den Fall der bezahlten
Freistellung von Risikopersonen einen vollen Ersatz ihrer Personalkosten aus Bundesmitteln
erhalten. Die Möglichkeit der Freistellung sollte es jedoch nicht für jene Betroffenen geben,
die in Bereichen der „kritischen Infrastruktur“ beschäftigt sind. Diese offensichtliche Ungleich-
behandlung wurde erst nach vehementer Kritik der ArbeitnehmerInnenvertretung behoben.
Für Arbeitslose fehlt es ebenfalls an entsprechenden Regelungen.
Problematisch war auch die Vorgehensweise. Erstens wurde bereits Mitte März relativ vage
ein Schutz für Risikopersonen medial angekündigt. Dies führte dazu, dass sich viele Men-
schen der Risikogruppe zugehörig fühlten, die letzten Endes gar nicht von der Definition um-
fasst waren. Darauf stellten teils ÄrztInnen „Risikoatteste“ aus, die noch keine Rechtsgrundla-
ge hatten. Die Konsequenz daraus waren Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Folgen sol-
cher „freier Atteste“. Die gesetzliche Regelung erfolgte Anfang April.