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Düngemittelprodukte verboten ist. In einigen Bundesländern werden Klärschlämme und
Klärschlammkomposte nach wie vor auf Feldern ausgebracht, da für die Ausbringung die
Ländergesetze zuständig sind. Es ist rechtlich bedenklich, dass das Bundesgesetz das
Inverkehrbringen verbietet, die Anwendung jedoch noch immer erlaubt ist.
Die BAK hat wiederholt in ihren Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass über Klärschlamm
Arzneimittel-, Antibiotikarückstände oder auch andere gesundheitsgefährdende Substanzen
in die Umwelt gelangen. Aktuelle Studien zeigen auf, dass auch Mikroplastik über Düngung
mit Klärschlamm und Klärschlammkomposten in den Boden gelangt. Während der
Abwasserreinigung werden über 90 % der Mikroplastikpartikel entfernt und gelangen so in den
Klärschlamm. Hinsichtlich der Auswirkungen von Mikroplastik auf die menschliche Gesundheit
und die Umwelt gibt es noch sehr viel Forschungsbedarf. In Hinblick eines vorsorgenden
Ansatzes sollte das Ausbringen von Klärschlamm und Klärschlammkomposten im
Düngemittelgesetz ebenso verboten werden wie das Inverkehrbringen. So können
Mikroplastik, Arzneimittel- und Antibiotikarückstände sowie andere unerwünschte Stoffe nicht
über den Weg der Düngung in die Umwelt und damit in den Boden, das Grundwasser und die
Nahrungskette gelangen.
Nach § 6 Abs 3 hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch
Verordnung die Grenzwerte für Schadstoffe festzulegen. Aus den Erläuterungen geht hervor,
dass der neue EU-weite Höchstgehalt für Cadmium erst ab 16. Juli 2022 gelten soll und bis
dahin der höhere national festgelegte Schadstoffwert gilt. Erläutert wird allerdings nicht,
warum noch zwei Jahre gewartet wird, bis der für die Umwelt und Ernährung relevante
Grenzwert für diesen Schadstoff gesenkt wird. In der Öffentlichkeit wird oftmals vermittelt,
dass die Kriterien für die Landwirtschaft und Lebensmittelerzeugung in Österreich strenger
sind als in anderen EU-Staaten. Eine frühere Umsetzung des im Jahr 2022 für alle EU-
Mitgliedstaaten verpflichtend geltenden Höchstgehaltes wäre daher für das Erreichen des
Zieles nach § 1 Abs 1 zweckmäßig.
Der gegenständliche Gesetzesentwurf sieht für Wirtschaftsdünger, dh Stallmist, Jauche und
Gülle, im Vergleich zu industriellen und gewerblich hergestellten Düngeprodukten
weitgehende Begünstigungen vor. Zu prüfen wäre, ob diese Begünstigungen auch für
Wirtschaftsdünger gelten darf, der – wie in manchen Bundesländern erlaubt – Abwässer aus
dem Haushalt enthält, in denen Schadstoffe nicht auszuschließen sind. Nach § 7 Abs 3 entfällt
die Kennzeichnung auch dann, wenn Wirtschaftsdünger von einem landwirtschaftlichen
Betrieb an einen anderen abgegeben wird und auch wenn er im Bereich von
Betriebskooperationen in Güllelager zwischengelagert wird. In den Bemerkungen wird darauf
hingewiesen, dass diesbezüglich durch die in § 7 Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung
(BGBl. II Nr. 385/2017, Rechtsgrundlage § 55p Wasserrechtsgesetz 1957) statuierte
Aufzeichnungspflicht der landwirtschaftlichen Betriebe die Nachvollziehbarkeit der
Düngerausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen ausreichend dokumentiert würde. In
Hinblick auf das Ziel – der Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der
Grundwasserkörper – sollten jedenfalls die Auswirkungen der mit der Anpassung
ausgedehnten Düngemöglichkeiten auf breiter Basis evaluiert werden. Zielführend für den hier
gegenständlichen Regelungsbereich wäre, wenn die für die Kontrolle der Ausbringung und