Full text: Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln und sonstigen Düngeprodukten (Düngemittelgesetz 2020 – DMG 2020)

Seite 2 Düngemittelprodukte verboten ist. In einigen Bundesländern werden Klärschlämme und Klärschlammkomposte nach wie vor auf Feldern ausgebracht, da für die Ausbringung die Ländergesetze zuständig sind. Es ist rechtlich bedenklich, dass das Bundesgesetz das Inverkehrbringen verbietet, die Anwendung jedoch noch immer erlaubt ist. Die BAK hat wiederholt in ihren Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass über Klärschlamm Arzneimittel-, Antibiotikarückstände oder auch andere gesundheitsgefährdende Substanzen in die Umwelt gelangen. Aktuelle Studien zeigen auf, dass auch Mikroplastik über Düngung mit Klärschlamm und Klärschlammkomposten in den Boden gelangt. Während der Abwasserreinigung werden über 90 % der Mikroplastikpartikel entfernt und gelangen so in den Klärschlamm. Hinsichtlich der Auswirkungen von Mikroplastik auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt gibt es noch sehr viel Forschungsbedarf. In Hinblick eines vorsorgenden Ansatzes sollte das Ausbringen von Klärschlamm und Klärschlammkomposten im Düngemittelgesetz ebenso verboten werden wie das Inverkehrbringen. So können Mikroplastik, Arzneimittel- und Antibiotikarückstände sowie andere unerwünschte Stoffe nicht über den Weg der Düngung in die Umwelt und damit in den Boden, das Grundwasser und die Nahrungskette gelangen. Nach § 6 Abs 3 hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung die Grenzwerte für Schadstoffe festzulegen. Aus den Erläuterungen geht hervor, dass der neue EU-weite Höchstgehalt für Cadmium erst ab 16. Juli 2022 gelten soll und bis dahin der höhere national festgelegte Schadstoffwert gilt. Erläutert wird allerdings nicht, warum noch zwei Jahre gewartet wird, bis der für die Umwelt und Ernährung relevante Grenzwert für diesen Schadstoff gesenkt wird. In der Öffentlichkeit wird oftmals vermittelt, dass die Kriterien für die Landwirtschaft und Lebensmittelerzeugung in Österreich strenger sind als in anderen EU-Staaten. Eine frühere Umsetzung des im Jahr 2022 für alle EU- Mitgliedstaaten verpflichtend geltenden Höchstgehaltes wäre daher für das Erreichen des Zieles nach § 1 Abs 1 zweckmäßig. Der gegenständliche Gesetzesentwurf sieht für Wirtschaftsdünger, dh Stallmist, Jauche und Gülle, im Vergleich zu industriellen und gewerblich hergestellten Düngeprodukten weitgehende Begünstigungen vor. Zu prüfen wäre, ob diese Begünstigungen auch für Wirtschaftsdünger gelten darf, der – wie in manchen Bundesländern erlaubt – Abwässer aus dem Haushalt enthält, in denen Schadstoffe nicht auszuschließen sind. Nach § 7 Abs 3 entfällt die Kennzeichnung auch dann, wenn Wirtschaftsdünger von einem landwirtschaftlichen Betrieb an einen anderen abgegeben wird und auch wenn er im Bereich von Betriebskooperationen in Güllelager zwischengelagert wird. In den Bemerkungen wird darauf hingewiesen, dass diesbezüglich durch die in § 7 Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (BGBl. II Nr. 385/2017, Rechtsgrundlage § 55p Wasserrechtsgesetz 1957) statuierte Aufzeichnungspflicht der landwirtschaftlichen Betriebe die Nachvollziehbarkeit der Düngerausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen ausreichend dokumentiert würde. In Hinblick auf das Ziel – der Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Grundwasserkörper – sollten jedenfalls die Auswirkungen der mit der Anpassung ausgedehnten Düngemöglichkeiten auf breiter Basis evaluiert werden. Zielführend für den hier gegenständlichen Regelungsbereich wäre, wenn die für die Kontrolle der Ausbringung und

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