Bundesministerium für Finanzen
Abteilung IV/6
Johannesgasse 5
1010 Wien
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BMF2020-
0.503.874
SR-GSt/Be/Pe Dominik Bernhofer DW 12288 DW 142288 10.09.2020
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über
die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus
Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverord-
nung 2015) – LuF-PauschVO 2015) geändert wird
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung.
Die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 normiert neue steuerliche
Begünstigungen für voll- und teilpauschalierte Land- und ForstwirtInnen. Dazu wurden insbe-
sondere der Bereich der vollpauschalierten Gewinnermittlung ausgeweitet und die Grenze für
den landwirtschaftlichen Nebenerwerb erhöht. Im Wesentlichen vollzieht die Verordnung da-
mit die Änderungen durch das Konjunkturstärkungsgesetz. In einigen Punkten geht sie aber
auch darüber hinaus. Zu den 20 Mio. € an einkommensteuerlichen Begünstigungen für die
Land- und Forstwirtschaft (die das Konjunkturstärkungsgesetz gebracht hat) kommen durch
die Verordnung noch weitere 5 Mio. € hinzu.
Die neuen Begünstigungen stehen in keinem Verhältnis zu den steuerlichen Beiträgen der
Land- und Forstwirtschaft. Laut Schätzungen des BMF im Grünem Bericht (GB 2019, Tab
1.1.2.14) lag das bäuerliche Einkommensteueraufkommen im Jahr 2017 bei 21,6 Mio. € bzw.
bei 71,6 Mio. €, wenn auch die Nebenerwerbe und die unselbständigen Einkünfte der
Nebenerwerbsbauern eingerechnet werden. Das Körperschaftsteueraufkommen lag bei 22,1
Mio € (2015). Im Vergleich dazu werden jährlich mehr als 2 Mrd. € an Steuermittel für
Agrarförderungen an den Sektor gezahlt. Durch die neuen Begünstigungen reduzieren sich
die ertragssteuerlichen Beiträge um rund ein Viertel, während die Förderungen und
Subventionen (zB "Waldfonds") weiter ansteigen.