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Angesichts der Tatsache, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer immer noch auf den
(vollen) Ausgleich der kalten Progression warten müssen und diverse sie betreffende Eurobe-
träge teilweise seit Jahrzehnten nicht valorisiert wurden (zB die Freibeträge nach § 16 Abs. 3
oder § 68 Abs. 1 EStG) erscheint die Erhöhung unverhältnismäßig.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.