Full text: Änderung der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 (LuF-PauschVO 2015)

Seite 2 Die Arbeiterkammer lehnt die geplanten steuerlichen Änderungen ab. Die Vollpauschalierung ist nicht nur eine Vereinfachung, sondern auch eine Steuerbegünstigung. Das zeigt ein Ver- gleich der Einheitswerte (EHW) mit den Durchschnittseinkünften im Grünen Bericht 2018 (S. 110). Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge liegen bis 40.000 € EHW die steuerpflich- tigen Durchschnittseinkommen über den Einheitswerten. Auch in der steuerrechtlichen Fachli- teratur wird die Vollpauschalierung regelmäßig als "verfassungsrechtlich problematische Steu- erbegünstigung" diskutiert, die grundsätzlich hinterfragt werden sollte (zB SPRW 2011, Steu A, 89). Dass sie jetzt sogar noch ausgeweitet werden soll, ist nicht sachlich begründbar. Das Wichtigste in Kürze: ? In § 2 wird die Vollpauschalierung auf 75.000 € Einheitswert eingeschränkt und da- mit ausgeweitet. Die Zusatzgrenzen (60 ha Grund, 120 Vieheinheiten) entfallen. ? Analog dazu entfällt die Sondergrenze im Obstbau (10 ha Grund) nach § 6. ? Die (Teil-)Einheitswertgrenze für die Forstwirtschaft nach § 3 wird auf 15.000 € er- höht, die Betriebsausgabenpauschale bei Kalamitätsnutzung erhöht. ? In § 7 wird die Grenze für die begünstigte Besteuerung landwirtschaftlicher Neben- einkünfte auf 40.000 € erhöht. Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs: § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 6, § 9 Abs. 1 und § 13 Mit dem Entfall diverser Nebengrenzen (insb. 60 ha Grund, 120 Vieheinheiten) wird die Voll- pauschalierung auf die Einheitswertgrenze beschränkt und damit ausgeweitet. Die historische Begründung der Vollpauschalierung ist die Verwaltungsvereinfachung, die die Bauern vor unbewältigbaren Aufzeichnungserfordernissen und die Finanzverwaltung vor einer Überlastung durch Schätzung bei mangelnden Aufzeichnungen schützen sollte. Diese Argumentation ist heute praktisch nicht mehr haltbar. Einerseits, weil viele Betriebsfüh- rerInnen von Land- und Forstwirtschaftsbetrieben dem Finanzamt zwar keine Aufzeichnungen vorlegen, sehr wohl aber Aufzeichnungen führen. Wirtschaftlich denkende BetriebsführerIn- nen werden im jetzigen System quasi gezwungen eine Parallelrechnung zu machen, um zu prüfen, welche Gewinnermittlung steuerlich optimal ist. Und andererseits, weil das Argument, dass eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die BetriebsführerInnen unbewältigbar sei, nicht mehr begründet werden kann. Immer mehr BetriebsführerInnen haben eine hervorragende Ausbildung. Das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen bietet den Hofnachfolgern seit vielen Jahrzehnten eine praxisnahe Ausbildung, die selbstverständlich das Führen einer Buchhaltung miteinschließt. Viele LandwirtInnen haben zudem eine durch das Fördersystem unterstützte Meisterprüfung abgeschlossen – in der letzten Förderperiode waren dies 3.200 LandwirtInnen, die dadurch ihren Meistertitel erlangten. Ein beträchtlicher Teil der jüngeren Generation hat eine der höheren landwirtschaftlichen Fachschule besucht, die derzeit eine SchülerInnenzahl von 16.500 aufweisen. Manche BetriebsführerInnen haben darüber hinaus ein Studium an der Boku oder WU absolviert. Das steigende Bildungsniveau der BetriebsführerInnen und die Tatsache, dass sie zB für Förderanträge ein Betriebskonzept
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