Full text: Entwurf eines Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen; Begutachtung

Seite 3 BAK-seits werden auch zusätzliche Merkmale wie bspw die Gesamtzahl täglicher Pos- tings empfohlen. Unbedingt präzisiert werden sollte, wer denn „zugangsberechtigter Nutzer“ im Sinn des § 1 ist. Viele Plattformen gestatten nämlich registrierten wie unregistrierten NutzerInnen den Zugriff auf Inhalte. Aus BAK-Sicht wäre es sachgerecht, die Zugriffszahlen passiver NutzerInnen (und nicht der Aktivposter) heranzuziehen. Wie größere, geschlossene Kommunikationsgruppen in Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Individual- und Massenkommunikation zu beurteilen sind, ist zu erläutern. ? Melderecht für jedermann: Es sollte klargestellt werden, dass die Meldemöglichkeit und die Inanspruchnahme nachfolgender Prüfverfahren jedermann offensteht und nicht etwa nur denjenigen, die glaubhaft machen, durch den Inhalt nachteilig betroffen zu sein. Es wäre überdies unverständlich, wenn Meldeverfahren nur für Inhalte, die die im Entwurf aufgelisteten Strafnormen mutmaßlich verletzen, angeboten werden. Auch Fälle von bspw Kreditschädigung müssen natürlich ebenso einfach gemeldet werden können. ? Erfasste Straftatbestände: Mit „Hass im Netz“ ebenfalls assoziierte Delikte wie üble Nachrede, Verleumdung oder Kreditschädigung sind in die Liste der berücksichtigten rechtswidrigen Inhalte ebenfalls aufzunehmen. Oder es wird nachvollziehbar ausgeführt, weshalb diese nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen sollen, obwohl die Folgen solcher Rechtsverletzungen für Betroffene nicht minder schwer wiegen. Ein höherer Ermittlungsaufwand bei Tatsachenbehauptungen sollte aus BAK-Sicht jedenfalls nicht die einzige Begründung dafür sein. Plattformseitige Überprüfungen bzw Schlichtungsangebote sollten ohnehin Verfahrensstandards genügen; dazu zählt auch die Bewältigung eines gewissen Erhebungsaufwandes. ? Fehlende Verfahrensstandards: Verfahren müssen „wirksam und transparent“ sein. Konkretere Anforderungen ans Verfahren gibt es nicht. Plattformseitige Entscheidungen und Nachprüfungen sind aber nur in Kombination mit verpflichtenden Mindeststandards für die Verfahrensführung denkbar – etwa in Bezug auf die Zertifizierung eingesetzter Algorithmen, Fachkunde des Personals, Objektivitäts- und Sorgfaltsprinzipien, Sachverhaltsermittlung, die Beachtung einiger „fair trial“-Grundsätze usw. Die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze muss behördlich kontrolliert werden. ? Fehlender Prüfmaßstab: Der Entwurf verpflichtet Plattformen nicht dazu, sich am österreichischen Strafrecht zu orientieren. Wie streng der von den Plattformen anzulegende Prüfmaßstab sein soll, ist ebenso offen. Eine gemeldete Beleidigung kann aus einem engen straf- oder weiteren zivilrechtlichen Blickwinkel beurteilt werden. ? Suboptimale plattforminterne Nachprüfung: Im Falle einer Beschwerde gegen die (nicht) erfolgte Löschung muss die Plattform ihre eigene Entscheidung binnen zwei Wochen überprüfen. Eine nochmalige Selbstüberprüfung wird nur bescheidenen Nutzen entfalten. Mangels Verfahrensstandards können zB wieder Algorithmen automatisiert entscheiden.
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