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? Erreichbarkeit des Plattformbeauftragten: Der Beauftragte sollte nicht nur für die
Aufsichtsbehörde jederzeit erreichbar sein, sondern (in einem festgelegten zeitlichen
Umfang) auch für NutzerInnen. Eine strafbewehrte Pflicht, Kontaktdaten des Beauftragten
anzugeben, nützt wenig, wenn Vorgaben zur Erreichbarkeit und Bearbeitung von Anliegen
fehlen.
? Vage Angaben zur Datenspeicherung: Werden Inhalte gelöscht, müssen die „zur
Identifikation des Urhebers erforderlichen Daten zu Beweiszwecken (einschließlich
Strafverfolgung)“ gespeichert werden. Was erforderlich ist, illustriert nur eine
beispielshafte Aufzählung in den Erläuterungen. Die Datenarten sind abschließend zu
bezeichnen. Die Speicherpflicht sollte sich nur auf Daten erstrecken, die bereits aus
anderen Gründen verfügbar sind (um keinen neuen Speicheranlass zu schaffen).
? Beschwerdestelle bei der RTR-GmbH: Nur bei groben strukturellen Unzulänglichkeiten
des Melde- oder Überprüfungsverfahrens (keine Meldemöglichkeit oder Reaktion,
Fristensäumnis) können sich NutzerInnen an die RTR-GmbH (Fachbereich Medien)
wenden. Der Wirkungsbereich der Beschwerdestelle ist derart eng, dass sie als
Anlaufstelle für gängige Probleme nicht in Frage kommt. Ein Ausbau in Richtung eines
breiten Streitschlichtungsangebotes (Verfahrensmängel und Fehlbeurteilungen durch
Plattformen) wäre überaus zweckmäßig (siehe auch den nächsten Punkt).
? Echte Ombuds- und Schlichtungsstelle fehlt: Die Österreichische Akademie der
Wissenschaften und die Universität Klagenfurt empfehlen in ihrem 2019 veröffentlichten
Forschungsbericht „Inhaltsregulierung auf Internetplattformen“ die Einrichtung einer
unabhängig besetzten Ombuds- und Schlichtungsstelle. Betroffene sollen sich
verlässlichen fachkundigen Rechtsrat und unabhängige Schlichtungsempfehlungen
einholen können. Als Vorbild können die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
des Internetombudsmanns oder der RTR-GmbH im Bereich der Telekommunikation
dienen. Beide Einrichtungen weisen viel Erfahrung mit der Konfliktbereinigung von
massenhaften Beschwerden auf und wären entsprechend geeignet, auch zusätzliche
Funktionen anzubieten.
? Finanzierung: Die duale Finanzierung des Mehraufwandes für die KommAustria durch
die Plattformen selbst und die öffentliche Hand wird begrüßt. Nicht nachvollziehbar ist,
warum der Aufwand aus der Rundfunkgebühr bestritten werden soll. Angesichts
zunehmender GIS-Abmeldungen jüngerer Haushalte, die nur mehr mit PCs/Laptops
ausgestattet sind, wären die häufigsten PlattformnutzerInnen gerade nicht an den Kosten
beteiligt.
? Generelles Verbot präventiver Überwachung: Plattformen müssen nicht gegen
rechtswidrige Inhalte vorgehen, solange sie keine Kenntnis davon haben. Nach §§ 16 und
18 Abs 1 ECommerceG dürfen Plattformen nämlich nicht zu präventiver Überwachung
verpflichtet werden. Melde- und „Take down“-Mechanismen, wie sie der Entwurf festlegt,
achten diesen Grundsatz. In der Praxis legen Plattformen ihren Diensten aber auch
vertragliche Nutzungsbedingungen inklusive Löschregeln zugrunde.