Skip to main content

Full text: Entwurf eines Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen; Begutachtung

Seite 4 ? Erreichbarkeit des Plattformbeauftragten: Der Beauftragte sollte nicht nur für die Aufsichtsbehörde jederzeit erreichbar sein, sondern (in einem festgelegten zeitlichen Umfang) auch für NutzerInnen. Eine strafbewehrte Pflicht, Kontaktdaten des Beauftragten anzugeben, nützt wenig, wenn Vorgaben zur Erreichbarkeit und Bearbeitung von Anliegen fehlen. ? Vage Angaben zur Datenspeicherung: Werden Inhalte gelöscht, müssen die „zur Identifikation des Urhebers erforderlichen Daten zu Beweiszwecken (einschließlich Strafverfolgung)“ gespeichert werden. Was erforderlich ist, illustriert nur eine beispielshafte Aufzählung in den Erläuterungen. Die Datenarten sind abschließend zu bezeichnen. Die Speicherpflicht sollte sich nur auf Daten erstrecken, die bereits aus anderen Gründen verfügbar sind (um keinen neuen Speicheranlass zu schaffen). ? Beschwerdestelle bei der RTR-GmbH: Nur bei groben strukturellen Unzulänglichkeiten des Melde- oder Überprüfungsverfahrens (keine Meldemöglichkeit oder Reaktion, Fristensäumnis) können sich NutzerInnen an die RTR-GmbH (Fachbereich Medien) wenden. Der Wirkungsbereich der Beschwerdestelle ist derart eng, dass sie als Anlaufstelle für gängige Probleme nicht in Frage kommt. Ein Ausbau in Richtung eines breiten Streitschlichtungsangebotes (Verfahrensmängel und Fehlbeurteilungen durch Plattformen) wäre überaus zweckmäßig (siehe auch den nächsten Punkt). ? Echte Ombuds- und Schlichtungsstelle fehlt: Die Österreichische Akademie der Wissenschaften und die Universität Klagenfurt empfehlen in ihrem 2019 veröffentlichten Forschungsbericht „Inhaltsregulierung auf Internetplattformen“ die Einrichtung einer unabhängig besetzten Ombuds- und Schlichtungsstelle. Betroffene sollen sich verlässlichen fachkundigen Rechtsrat und unabhängige Schlichtungsempfehlungen einholen können. Als Vorbild können die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren des Internetombudsmanns oder der RTR-GmbH im Bereich der Telekommunikation dienen. Beide Einrichtungen weisen viel Erfahrung mit der Konfliktbereinigung von massenhaften Beschwerden auf und wären entsprechend geeignet, auch zusätzliche Funktionen anzubieten. ? Finanzierung: Die duale Finanzierung des Mehraufwandes für die KommAustria durch die Plattformen selbst und die öffentliche Hand wird begrüßt. Nicht nachvollziehbar ist, warum der Aufwand aus der Rundfunkgebühr bestritten werden soll. Angesichts zunehmender GIS-Abmeldungen jüngerer Haushalte, die nur mehr mit PCs/Laptops ausgestattet sind, wären die häufigsten PlattformnutzerInnen gerade nicht an den Kosten beteiligt. ? Generelles Verbot präventiver Überwachung: Plattformen müssen nicht gegen rechtswidrige Inhalte vorgehen, solange sie keine Kenntnis davon haben. Nach §§ 16 und 18 Abs 1 ECommerceG dürfen Plattformen nämlich nicht zu präventiver Überwachung verpflichtet werden. Melde- und „Take down“-Mechanismen, wie sie der Entwurf festlegt, achten diesen Grundsatz. In der Praxis legen Plattformen ihren Diensten aber auch vertragliche Nutzungsbedingungen inklusive Löschregeln zugrunde.
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.