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Full text: Entwurf eines Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen; Begutachtung

Seite 5 Es ist sicherzustellen, dass Plattformen den Schutzzweck dieser Normen – NutzerInnen vor genereller Inhaltsüberwachung zu schützen – nicht durch vertraglich vereinbarte Inhaltsregulierungs- und Filtermaßnahmen unterlaufen dürfen. ? „Must Carry“: Plattformen haben – auch unter dem Blickwinkel des Art 10 EMRK –- keine Veröffentlichungspflichten. Die Verbreitung von Inhalten, die ihrer Ansicht nach den Nutzungsbedingungen widersprechen, kann verweigert werden. Soweit sozialen Medien eine immer größere Bedeutung bei der gesellschaftspolitischen Meinungsbildung zukommt, stellt sich auch die Frage nach „Must Carry“ – Pflichten für Inhalte, die nicht gegen nationale oder EU-Rechtsnormen verstoßen. Zum Hintergrund Zutreffender Befund: Kommunikationsplattformen fördern die freie Meinungsäußerung und die Beteiligung an öffentlichen Debatten. Neben sachlichen Wortmeldungen und respektvollem Austausch verzeichnet aber allein der Verein ZARA im dritten Beratungsjahr bereits einen Anstieg von „Hass im Netz“-Meldungen um fast ein Drittel. Rund 80 % der Fälle betrafen rassistische Postings. Pro Quartal trifft allein Facebook 2 Milliarden inhaltsregulierende Maßnahmen, dabei bis zu 3 Millionen den Bereich Hassrede betreffend (siehe den Forschungsbericht der ÖAW und Universität Klagenfurt „Inhaltsregulierung auf Internetplattformen“). Bei marktdominanten Plattformen mit ihrer immensen Reichweite ist die Wirkung rechtswidriger Äußerungen und Darstellungen besonders fatal. Betroffene werden vor großem Publikum bloßgestellt. Permanente Grenzüberschreitungen ermutigen Einzelne im Netz dazu, sich rechtsverletzenden Postings anzuschließen, womit eine Dynamik zunehmender „Shitstorms“ in Gang gebracht wird, die rechtsstaatlich schwer unter Kontrolle zu bringen sind. Der EU-seits geplante „Digital Service Act“ wird sich der Verantwortung von Plattformen bei der Meldung rechtswidriger Inhalte auch annehmen. Wie sich das KoPlG in der Praxis bewährt, lässt sich zu diesem Zeitpunkt abschätzen. Aus BAK-Sicht ist es ein Vorteil, wenn national gesammelte Erfahrungen mit „Notice and Take down“-Bestimmungen in die EU- Richtlinienarbeit einfließen. Erleichterte Rechtsdurchsetzung ohne Gefährdung der Meinungsfreiheit: Die Vorstellungen, wie ein respektvolles Miteinander im Internet durchgesetzt werden soll, gehen zum Teil weit auseinander. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit kann aus BAK-Sicht gar nicht hoch genug geschätzt werden. Dabei wird nicht verkannt, dass mit dem Scheinargument der Meinungsfreiheit auch versucht wird, untragbare Kommentare zu rechtfertigen. Persönlichkeitsrechte und Meinungsfreiheit stehen als gleichrangige Grundrechte in einem Spannungsverhältnis zueinander. „Hass ist keine Meinung“ lautet jedoch sehr treffend der Titel des Buches der deutschen Politikerin Renate Künast, die selbst wiederholt Hasskommentaren ausgesetzt war. Dem können wir uns nur anschließen: verbale Gewalt zielt oft auf Einschüchterung ab und ist damit eine Gefahr für den Rechtsstaat, der auf Freiheitsrechten basiert.
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