Bundesministerium für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
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2020-0.587.497SV-GSt Monika
Weißensteiner
DW 12408 DW 12695 17.09.2020
Bundesgesetz, mit dem Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz und
das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Die Bundesarbeitskammer (BAK) dankt für die Übermittlung des überarbeiteten Entwurfs
eines Bundesgesetzes, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz und das
COVID-19-Maßnahmegesetz geändert werden, zu einer Kurzbegutachtung und nimmt dazu
wie folgt Stellung.
Der nun vorliegende Entwurf enthält wesentliche Änderungen und hat damit auf die von vielen
Seiten im Rahmen der Begutachtung vorgebrachten Kritikpunkte reagiert. Die BAK anerkennt
diese Verbesserungen im Sinn der Rechtsunterworfenen. Die BAK erlaubt sich aber auf noch
immer bestehende Unklarheiten und verfassungsrechtlich bedenkliche Bestimmungen
hinzuweisen.
Neu geregelt wurden:
? Verzichtet wurde auf das verpflichtende Einholen und Aufbewahren von Gästenamen
zur Erleichterung des Kontaktpersonenmanagements.
? Begriffsbestimmungen im COVID-19-Maßnahmengesetz sollen der Klarstellung
dienen.
? Die gesetzliche Grundlage für die „Ampel“ und damit mögliche regional differenzierte
Regelungen wird geschaffen.
? Verordnungen des Ministers können in bestimmten Fällen nur im Einvernehmen mit
dem Hauptausschuss des Nationalrats erlassen werden.
? Strafbestimmungen werden breiter differenziert.