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? Die Meldung einer Absonderung an das Bezirksgericht hat nicht erst nach vier
Wochen, sondern bei einer länger als 10 Tage aufrechten Absonderung zu erfolgen.
Es wären weiterhin wünschenswert:
? Klare und verhältnismäßige Ausgangsregelungen: Die Möglichkeit von
Ausgangsregelungen wird nun, im Bemühen das VfGH Erkenntnis umzusetzen,
direkt im Gesetz samt Kriterien und Rahmenbedingungen näher spezifiziert. § 5
COVID-19-Maßnahmengesetz bleibt allerdings von seinem Wortlaut weit und vage
und bietet damit immer noch keine ausreichend klare Verordnungsgrundlage. Zudem
ist sehr kritisch anzumerken, dass der vorliegende Entwurf weiterhin ein umfassendes
Betretungsverbot des öffentlichen Raumes durch Verordnung ermöglicht, bei dem nur
aus jenen fünf Gründen das Verlassen der Privatwohnung gesetzlich garantiert wird,
die uns noch aus dem März und April erinnerlich sind (Stichwort „Ostererlass“).
? Klare Regeln und Informationen über das Zusammenspiel der Verordnungsebenen:
Eine verständlichere Regelung betreffend Zuständigkeiten (Bund – Land –
Bezirksverwaltungsbehörden) wurde zwar aufgenommen, aber ausreichende
Transparenz für Betroffene und Rechtsunterworfene erscheint nicht gesichert.
? Klare Regelungen im Arbeitsrecht hinsichtlich des Kontaktpersonenmanagements
? Rechtssicherheit und Rechtsschutz bei Absonderung (Quarantäne) für die
Betroffenen
? Ein Test Management, das sicherstellt, dass die vorhandenen Testkapazitäten
optimal genutzt werden und Tests und deren Ergebnisse rasch und niederschwellig
zur Verfügung stehen
Für die BAK sind vor allem die folgenden Punkte vordringlich umzusetzen:
Transparenz der Regelungen für alle Betroffenen
Die jeweils aktuell rechtsverbindlichen Regelungen (im Wesentlichen Verordnungen des
Bundes, der Länder und der Bezirksverwaltungsbehörden) sollen auch auf den
entsprechenden Homepages (des Bundes, des Landes, der Gemeinde) dargestellt werden.
Bereits außer Kraft getretene Verordnungen sollten in ein Archiv verschoben werden.
Die Begründung für die jeweilige Ampelfarbe soll verbessert werden, derzeit beschränkt sich
beispielsweise die Begründung für „gelb“ auf eine Überschreitung von Signalwerten der vier
Schlüsselindikatoren (Verbreitungsindikator, Systemindikator, Quellenindikator und
Ressourcenindikator). In der Begründung der für eine bestimmte Region oder Stadt
geschalteten Ampelfarbe ist aber nicht nachvollziehbar, welche konkreten Werte der
Indikatoren bzw welches Zusammenspiel der Indikatoren zur jeweiligen Ampelfarbe geführt
hat. Die Entscheidung für die gewählte Ampelfarbe muss demgegenüber auf der Grundlage
einer sauberen, transparenten und nachvollziehbaren juristischen Subsumtion (also einer
Schlussfolgerung im Sinne von „Wenn A und B, dann gilt C“) getroffen werden.