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Rasche Tests und Rechtssicherheit bei Absonderung
In vielen Fällen ist der Zeitraum von der Kontaktaufnahme mit den Gesundheitsbehörden (zB
Anruf bei der Hotline 1450) bis zur Durchführung eines Tests viel zu lang. Es gibt auch keine
bundesweit einheitliche Vorgangsweise, wie die betroffene Person und deren
Haushaltsangehörige bis zur Testung vorgehen sollen (freiwillige Heimquarantäne?
behördlich verfügte Quarantäne?). Auch nach der Durchführung eines Tests dauert es zu
lange bis zur Übermittlung des Ergebnisses. Es müssen ausreichend Kapazitäten (zur
Testabnahme und in den Laboren) zur Verfügung stehen, aber es muss auch die
Ergebnisübermittlung an die Betroffenen rasch und ohne Umwege erfolgen, wobei zur
Erreichung beider Ziele dringend ein System der Kapazitätssteuerung erforderlich wäre.
Letztendlich muss ein verpflichtender Absonderungsbescheid erlassen werden.
Im betrieblichen Zusammenhang ist für ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen
entscheidend, dass zeitnah ein Testergebnis vorliegt, um eine rasche Risikoeinschätzung
vornehmen zu können. Tests sollten nicht nur dann durchgeführt werden, wenn man Kontakt
mit einer infizierten Person hatte, sondern auch bei Kontakt mit Personen mit Symptomen, die
auf ihr Testergebnis warten. In diesen begründeten Fällen sollen die Kosten der Tests von der
öffentlichen Hand übernommen werden.
Testergebnisse sollten innerhalb weniger Stunden vorliegen, um zu verhindern, das ganze
Abteilungen oder Betriebsteile unnötig ins Homeoffice oder in Quarantäne geschickt werden
müssen und dadurch wirtschaftlicher Schaden entsteht. Das Testmanagement könnte auf
Basis einer Datenbank erfolgen, in die Labore ihre Kapazitäten melden.
Zur Etablierung eines effektiven Testmanagements sollte eine Arbeitsgruppe unter
Einbeziehung der Sozialpartner eingerichtet werden.
Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs:
Zu Art 1 (Epidemiegesetz)
Zu § 15 (Präventionskonzept)
§ 15 wurde nach der Begutachtung neu formuliert. Veranstaltungen können einer
Bewilligungspflicht unterworfen werden. Nicht geregelt wurde eine Entlastung (insbesondere
kleiner) Veranstalter durch klare generelle Vorgaben, die im Einzelfall dann zu konkretisieren
sind. Klargestellt wird, dass die Einhaltung von Voraussetzungen oder Auflagen behördlich
kontrolliert werden können.
Allerdings besteht für Veranstalter auch für bereits bewilligte Veranstaltungen keine
Rechtssicherheit. In den Erläuterungen wird auf § 68 Abs 3 AVG verwiesen, wonach die
Behörde Bescheide abändern kann, weil beispielsweise zum Zeitpunkt der Veranstaltung die
zulässige Zuschauerzahl geringer ist, als die davor bewilligte. Eine Abänderung von
Bescheiden ist jedoch nur zulässig, wenn dies zur Beseitigung von Gefahr für Leib und Leben