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Ausgangsbeschränkungen werden aber nunmehr aus unserer Sicht überschießend in § 5 des
Entwurfs ermöglicht. Zwar wird in den Erläuterungen betont, dass man damit dem VfGH
Rechnung tragen wolle und die Ausgangsbeschränkungen an sehr enge, klar definierte
Voraussetzungen knüpfe, der Gesetzeswortlaut lässt allerdings neuerliche Unklarheiten
befürchten. Als mögliche Begründung für eine (unerlässliche) Ausgangssperre wird
beispielhaft der drohende Zusammenbruch der medizinischen Versorgung angeführt.
Durch Verordnung kann angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs
„nur zu bestimmten Zwecken“ zulässig ist. In § 5 Abs 2 werden dann lediglich fünf Zwecke als
jedenfalls zulässig aufgezählt, die einer Einschränkung durch Verordnung also entzogen sind.
Ein Verbot von Besuchen im privaten Wohnbereich von nahen Verwandten (zB Eltern und
Kinder) und nicht zusammen lebenden PartnerInnen durch Verordnung wäre damit nach dem
Entwurfstext zulässig!
Im Hinblick einerseits auf die bisherigen Erfahrungen betreffend das Infektionsrisiko und
andererseits die bereits messbaren psychischen Belastungen vieler Menschen infolge
mangelnder sozialer Kontakte, erscheint eine totale Beschränkung familiärer Besuche oder
Besuche bei Freunden als überschießend. Hier sollte der Weg einer Beschränkung auf eine
Mindestanzahl nichthaushaltszugehöriger Personen gewählt werden. Aus dem „Ostererlass“
darf kein „Weihnachtserlass“ werden!
Aus Sicht der BAK wird den Vorgaben des VfGH in seinem Erkenntnis V 363/2020 (Rz 68),
wonach ein Ausgangsverbot (nur) gerechtfertigt sein kann, wenn für diese Maßnahme
angesichts ihrer besonderen Eingriffsintensität eine konkrete und entsprechend näher
bestimmte Grundlage im Gesetz vorhanden ist, noch immer nicht ausreichend entsprochen.
Zu § 7 (Zuständigkeiten)
Es wird auf die Ausführungen zum Epidemiegesetz verwiesen.
Zu § 11 (Einvernehmen mit dem Hauptausschuss)
Bei den eingriffsintensiven Maßnahmen (§§ 3 bis 5) soll vor Erlassung einer entsprechenden
Verordnung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats hergestellt werden.
Diese Einbeziehung des Parlaments wird positiv bewertet. Außerdem wird die Geltungsdauer
der Verordnungen mit vier Wochen bzw zehn Tagen (bei Ausgangsregelungen gem § 5)
begrenzt.
Zu § 12 (In Krafttreten und Geltung)
Geplant ist offenbar, dass die §§ 1 bis 11 am Tag nach der Kundmachung in Kraft treten und
bis 31.12.2021 gelten sollen. Aus einem Versehen dürften Fassungen durcheinandergeraten
sein – es gibt keinen Abs 6 im neuen § 12 und auch keinen § 13. Die Z 6 des Entwurfs enthält
noch den Verweis „Die bisherigen §§ 4 und 5 erhalten die Paragraphenbezeichnungen §§ 12
und 13.“ Die entsprechenden Korrekturen wären vorzunehmen.