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? Für die Abwassereinleitung von Anlagen, die nicht unter die Industrie-
Emissionsrichtlinie fallen, hat in spätestens fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser
Novelle eine generelle Anpassung an den Stand der Technik gemäß § 33c WRG zu
erfolgen.
? Die Emissionsbegrenzungen werden für einige Parameter (zB Blei, Kupfer, Nickel bei
der Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink, Cobalt und Kupfer bei der
Herstellung und Weiterverarbeitung von Blei) abgesenkt.
Die BAK erhebt gegen die vorgeschlagenen Änderungen keinen Einwand.