Seite 2
Derzeit besteht bereits die Möglichkeit, im Falle von Liquiditätsproblemen die Rücklösung aus-
zusetzen, wobei die negative Signalwirkung einer solchen Maßnahme für die Fonds durchaus
problematisch sein kann. Es erscheint jedoch überzogen, nur zur eventuellen Vermeidung von
solchen Signalen in einer Krisensituation die Liquidität von Immobilieninvestmentfondsantei-
len derartig zu verschlechtern. Angesichts eines großen Angebots von deutlich riskanteren
Anlagen in Immobilien nach dem Alternativ Finanzierungsgesetz sollte vermieden werden,
Kleinanlagern hier einen zusätzlichen Anreiz zu geben, in weniger regulierte Bereiche auszu-
weichen.
Die BAK schlägt vor, die Rücklösungsfrist jedenfalls abhängig vom Betrag zu staffeln und nur
für Beträge über € 100.000,- die volle Jahresfrist zu normieren. Dies würde auch Kleinanlegern
die Nutzung dieses an sich soliden Instruments erlauben, ohne die Liquiditätsplanung der
Fonds zu erschweren. Die nachzuweisende einjährige Behaltefrist ab Erwerb im geplanten
§ 11 Abs 1, kann aus Sicht der BAK überhaupt entfallen. Generell sollte überlegt werden, ob
nicht kürzere Fristen ebenso den Zweck einer angemessenen Liquiditätsplanung im Fonds
erfüllen.
Die Übergangsfrist bei der Einführung dieser langen Behalte-Dauer ist in jedem Fall notwen-
dig. Zudem müssen eine umfassende Informationspflicht sowie ein Austrittsangebot an die
Anleger vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung normiert werden. Als Vorbild könnten die
Bestimmungen des im gleichen Entwurf vorgeschlagenen neuen § 33 Abs 1 Zif 1 des AIFMG
dienen. Sowohl bei einem vorzeitigen Umsetzen in den Fondsbestimmungen wie dies ab 2023
möglich werden sollte, als auch vor dem Inkrafttreten der Bestimmung ab 2027 ist eine geson-
derte Information und Ausstiegsmöglichkeit in jedem Fall vorzusehen.