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Full text: Bundesgesetzes, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finalitätsgesetz, das Finanzmarkt-Geldwäsche- Gesetz, das Sanierungs-u Abwicklungsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 u das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert wird

Bundesministerium für Finanzen Johannesgasse 5 1010 Wien Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum 2020- 0.445.731 WW-St/Ges/Fü Thomas Zotter DW 12637 DW 142637 23.10.2020 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bankwesengesetz, das Börse- gesetz 2018, das Finalitätsgesetz, das Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden Der vorliegende Entwurf dient einerseits der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien und enthält andererseits gesetzliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit EU-Verordnungen, die allesamt dem übergeordneten Ziel der Stärkung der Finanzmarktstabilität und der Wider- standsfähigkeit von Kreditinstituten in Krisenzeiten dienen sollen. Die geplanten Änderungen führen unter anderem zu einer europaweiten Harmonisierung von bankenaufsichtsrechtlichen Überprüfungsprozessen. Dies ist insbesondere dahingehend erforderlich, als in der Vergan- genheit einzelne Maßnahmen von Mitgliedstaaten teilweise unterschiedlich ausgelegt worden sind und es somit in manchen Bereichen zu divergierender Praxis in der Aufsicht innerhalb der Union gekommen ist. Begrüßt wird im Sinne der Finanzmarktstabilität und Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten, dass eine Doppelbelegung von Risiken weitestgehend hintangehalten werden soll und klarge- stellt wird, dass die diversen Kapitalpufferanforderungen ergänzend zueinander vorgeschrie- ben werden können (Additivität). Positiv wird auch die Erweiterung von Behördenbefugnissen im Falle sich anbahnender Krisensituationen gesehen. Bei der Begebung von nachrangigem Kapital und dessen Vertrieb an Privatkunden lässt die Richtlinie zwei Optionen zu, nämlich eine mit Aufklärungspflicht i.S. des Eignungstests gem. WAG sowie einer quantitativen Beschränkung relativ zum Finanzportfolio des Privatkunden und eines Mindestbetrags der ursprünglichen Investition von 10.000 Euro und eine zweite Option einer Mindeststückelung von 50.000 Euro. Aus Sicht der Bundesarbeitskammer (BAK) stellen gem. §23a begebene ein sehr spezielles Risiko dar und sind bail in fähig. Damit ist es
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