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aus unserer Sicht nur äußerst eingeschränkt für Privatkunden geeignet. Eine Mindeststücke-
lung von 50.000 Euro würde dafür ein klareres Signal darstellen als die Option mit Auf-
klärungsplicht und relativer quantitativer Beschränkung und geringerer Mindeststückelung.
Zu den Bestimmungen im Einzelnen:
Art 5, Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Zu § 28a, Ausschüttungsbeschränkungen
Abs 3, Z 1 Da die OeNB per lege für die Beobachtung jener Umstände, die für die Sicherung
der Finanzmarktstabilität in Österreich von Bedeutung sind, aufgerufen ist, sollte ihr auch im
Zusammenhang mit Beurteilung der Frage, ob die Nichterfüllung von kombinierten Kapitalpuf-
feranforderung auf eine schwerwiegende Störung des Funktionierens der Finanzmärkte
zurückzuführen ist, ein Anhörungsrecht eingeräumt werden.
Zu § 86a
In den Erläuternden Bemerkungen wird behauptet, aber nicht näher argumentiert, dass eine
Mindeststückelung bei der Veräußerung nachrangiger bail-in-fähiger Verbindlichkeiten an Pri-
vatkunden geeignet sei, die Emissionen stark einzuschränken. Aus der Sicht der BAK sind
nachrangige bail-in-fähige Verbindlichkeiten kein für Kleinanleger geeignetes Instrument. Es
ist mehr als fraglich, ob tatsächlich in geeigneter Weise sichergestellt werden kann, dass beim
Vertrieb an Privatkunden immer alle Voraussetzungen gem. Abs 1, Z 1-3 und Abs 2, Z 1-2
erfüllt sind. Fragen dieser Natur haben in den vergangenen Jahren Gerichte beschäftigt, und
die Beweisführung im Schadensfall ist dabei meist schwierig.
Aus Sicht der BAK wäre daher die Option der Mindeststückelung von 50.000 Euro ein viel
klareres Signal, dass bail-in Instrumente nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz in
erster Linie für professionelle Anleger geeignet sind.