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Die Erbberechtigten würden im Falle weiterer Abbuchungen zwar ohnehin über den Veranla-
gungsweg eine Refundierung der zu viel bezahlten Steuer erhalten, trotzdem ist die beabsich-
tigte Maßnahme zu begrüßen. Denn solange im Zuge der Verlassenschaft kein Einwantwor-
tungsbeschluss ergangen ist, können andere SEPA-Lastschriftmandate in der Regel nur in
Absprache der Erbberechtigten mit dem zur Verwaltung des hinterbliebenen Vermögens be-
auftragten Notar gestoppt werden. Dies kann für Erbberechtigte mitunter einen erheblichen
Aufwand darstellen. Die BAK erhebt daher keinen Einspruch gegen die Änderung.
Zur Änderung der Verordnung über die Prüfung des Steuerkontrollsystems
Der vorliegende Entwurf liberalisiert die Möglichkeiten zur Einrichtung eines Steuerkontrollsy-
tems im Rahmen der begleitenden Kontrolle gemäß §§ 153 a-g BAO. Früher konnten Steuer-
kontrollsysteme nur für einzelne Unternehmen oder einen ganzen Kontrollverbund (Konzern)
eingerichtet werden. Künftig können auch mehrere Unternehmen eines Kontrollverbundes zu
einem Steuerkontrollsystem zusammengefasst werden. Damit soll unter anderem die Notwen-
digkeit von organisatorischen Umstellungen und neuen Gutachten bei Unternehmensfusionen
reduziert werden. Grundlage der Änderungen ist die Änderung vom § 153b (4) Z 4 BAO gemäß
Steuerreformgesetz 2020.
Die BAK ist der begleitenden Kontrolle immer skeptisch gegenübergestanden. Bei Einführung
2018 wurde ausgiebig auf die damit verbundenen Probleme hingewiesen, unter anderem auf
die Gefahr von „Betriebsblindheit“ und die mangelnde Ressourcenausstattung. Die vorgelegte
Liberalisierung wird zur Kenntnis genommen. Es ist zu hoffen, dass die Finanzverwaltung die
dadurch steigende Schnittstellenproblematik zwischen den Kontrollsystemen im Blick behält.