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? Es wird die neue gesetzliche Regelung hinsichtlich der Berechnung des
Jahressechstels bzw. Kontrollsechstels bei COVID-19-Kurzarbeit ergänzt.
? Das Pendlerpauschale und bisher steuerfrei gewährte Zulagen sowie Zuschläge
bleiben auch bei COVID-19-Kurzarbeit, Homeoffice und COVID-19-bedingter
Dienstverhinderungen bis 31.12.2020 steuerfrei.
? Anpassungen sind aufgrund des gesenkten Eingangssteuersatzes und der Erhöhung
des Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrag notwendig.
? Die Möglichkeit der degressiven Absetzung für Abnutzung wird bei den
Werbungskosten ergänzt.
? Die Erhöhung der Freibeträge für Essensgutscheine wurde eingearbeitet.
? Bezüglich des Familienbonus ist auch nach Rechtskraft nunmehr ein Verzicht möglich,
wenn es steuerlich günstiger wäre, den Familienbonus beim anderen Elternteil zu
berücksichtigen.
? Aufgrund neuer VwGH-Entscheidungen kommt es zu einer geänderten Rechtsansicht
in Bezug auf die Hochrechnung bei Bezug von Bildungsteilzeitgeld sowie bei der
Berücksichtigung von Rückzahlungen von Bezügen aus der
Arbeitslosenversicherung.
? Die Änderungen in Bezug auf den Familienbonus und der Handhabung von
rückgezahltem Arbeitslosengeld sowie die Neuerung des Progressionsvorbehalts bei
Bildungsteilzeit wird ausdrücklich begrüßt.
? Die BAK regt eine gesetzliche Änderung beim Kontrollsechstel und hinsichtlich des
Rehabilitationsgeldes eine Änderung vom Zufluss- zum Anspruchsprinzip an.
? Weiters wird die Möglichkeit der Mitnahme des Freibetrags für
Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs 1 Z 14 EStG ins Jahr 2021 angeregt.
Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs:
Insgesamt enthält der Entwurf Anpassungen aufgrund der geänderten Gesetzeslage bzw.
Rechtsprechung. Nicht auf Ebene der Richtlinien lösbar ist jedoch die Problematik bezüglich
des Kontrollsechstels sowie des Rehabilitationsgeldes.
Das Kontrollsechstel ist immer beim letzten laufenden Bezug des Kalenderjahres zu ermitteln.
Ausgenommen davon sind lediglich Fälle, in denen Elternkarenz vorliegt. Zudem ist es nur
anzuwenden, wenn es zum Nachteil des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin gereicht. Die
BAK sieht in diesem Zusammenhang eine gesetzliche Änderung für dringend geboten. So
sollte der Ausnahmenkatalog zumindest um Fälle mit Krankengeldbezügen sowie
DienstgeberInnenkündigungen erweitert werden und jedenfalls auch eine Aufrollung zu
Gunsten der ArbeitnehmerInnen ermöglicht werden.
Ebenso sollte aus Sicht der BAK das Rehabilitationsgeld nicht nach dem Zufluss- sondern
dem Anspruchsprinzip versteuert werden. Insbesondere wenn ein bisher bezogenes
Rehabilitationsgeld rückwirkend für vergangene Jahre in eine Pension umgewandelt wird,
kommt es aufgrund der unterschiedlichen Besteuerungszeitpunkte zu einer sachlich nicht
gerechtfertigten steuerlichen Doppelerfassung. Diesbezüglich regen wir eine Änderung des