Full text: Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2020

Seite 2 ? Es wird die neue gesetzliche Regelung hinsichtlich der Berechnung des Jahressechstels bzw. Kontrollsechstels bei COVID-19-Kurzarbeit ergänzt. ? Das Pendlerpauschale und bisher steuerfrei gewährte Zulagen sowie Zuschläge bleiben auch bei COVID-19-Kurzarbeit, Homeoffice und COVID-19-bedingter Dienstverhinderungen bis 31.12.2020 steuerfrei. ? Anpassungen sind aufgrund des gesenkten Eingangssteuersatzes und der Erhöhung des Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrag notwendig. ? Die Möglichkeit der degressiven Absetzung für Abnutzung wird bei den Werbungskosten ergänzt. ? Die Erhöhung der Freibeträge für Essensgutscheine wurde eingearbeitet. ? Bezüglich des Familienbonus ist auch nach Rechtskraft nunmehr ein Verzicht möglich, wenn es steuerlich günstiger wäre, den Familienbonus beim anderen Elternteil zu berücksichtigen. ? Aufgrund neuer VwGH-Entscheidungen kommt es zu einer geänderten Rechtsansicht in Bezug auf die Hochrechnung bei Bezug von Bildungsteilzeitgeld sowie bei der Berücksichtigung von Rückzahlungen von Bezügen aus der Arbeitslosenversicherung. ? Die Änderungen in Bezug auf den Familienbonus und der Handhabung von rückgezahltem Arbeitslosengeld sowie die Neuerung des Progressionsvorbehalts bei Bildungsteilzeit wird ausdrücklich begrüßt. ? Die BAK regt eine gesetzliche Änderung beim Kontrollsechstel und hinsichtlich des Rehabilitationsgeldes eine Änderung vom Zufluss- zum Anspruchsprinzip an. ? Weiters wird die Möglichkeit der Mitnahme des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs 1 Z 14 EStG ins Jahr 2021 angeregt. Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs: Insgesamt enthält der Entwurf Anpassungen aufgrund der geänderten Gesetzeslage bzw. Rechtsprechung. Nicht auf Ebene der Richtlinien lösbar ist jedoch die Problematik bezüglich des Kontrollsechstels sowie des Rehabilitationsgeldes. Das Kontrollsechstel ist immer beim letzten laufenden Bezug des Kalenderjahres zu ermitteln. Ausgenommen davon sind lediglich Fälle, in denen Elternkarenz vorliegt. Zudem ist es nur anzuwenden, wenn es zum Nachteil des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin gereicht. Die BAK sieht in diesem Zusammenhang eine gesetzliche Änderung für dringend geboten. So sollte der Ausnahmenkatalog zumindest um Fälle mit Krankengeldbezügen sowie DienstgeberInnenkündigungen erweitert werden und jedenfalls auch eine Aufrollung zu Gunsten der ArbeitnehmerInnen ermöglicht werden. Ebenso sollte aus Sicht der BAK das Rehabilitationsgeld nicht nach dem Zufluss- sondern dem Anspruchsprinzip versteuert werden. Insbesondere wenn ein bisher bezogenes Rehabilitationsgeld rückwirkend für vergangene Jahre in eine Pension umgewandelt wird, kommt es aufgrund der unterschiedlichen Besteuerungszeitpunkte zu einer sachlich nicht gerechtfertigten steuerlichen Doppelerfassung. Diesbezüglich regen wir eine Änderung des
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