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Zu Rz 1193c
Es wird positiv gesehen, dass bei ArbeitnehmerInnen, die in COVID-19-Kurarbeit waren, das
Jahressechstel bzw. Kontrollsechstel auch dann um 15 % erhöht wird, wenn das
Dienstverhältnis beendet und beim selben Dienstgeber bzw. bei derselben Dienstgeberin ein
neues Dienstverhältnis begründet wird. Allerdings fehlt es der Einschränkung auf neue
Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber bzw. zur selben Dienstgeberin der sachlichen
Rechtfertigung. Es muss auch dann zu einer 15 %igen Erhöhung kommen, wenn bei einem
neuen Dienstgeber bzw. bei einer neuen Dienstgeberin ein Dienstverhältnis begründet wird
und der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin sowohl die Höhe der Bezüge als auch das
Vorliegen von COVID-19-Kurzarbeit beim vorhergehenden Dienstverhältnis nachweist.
Zu Rz 1132b
Auch Äquivalent zur Verlängerung der Übergangsregelung beim Pendlerpauschale (Rz250b)
ist im Zusammenhang mit der Weitergewährung von steuerfreien Zulagen bzw. Zuschlägen
während Kurzarbeit, Homeoffice oder andere Dienstverhinderungen aufgrund COVID-19 ist
eine Verlängerung der Regelung bis 2021 notwendig. Wir regen eine diesbezügliche
gesetzliche Änderung an.
Zu Rz 1406
Die Effektiv-Steuertabelle der PensionistInnen ab dem Jahr 2021 weist in der Stufe
„Monatslohn bis 2.583,33; Grenzsteuersatz 35 %“ einen Tippfehler auf. Der Abzug beträgt
nicht 418,33 Euro, sondern wäre korrekt 408,33 Euro.
Im Übrigen besteht kein Einwand. Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und
Anregungen.