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Kontrollen und wirksamer Strafen. Es wurde aufgrund der Forderungen ua von BAK und
Gewerkschaften zugesagt, die Situation der ErntehelferInnen zu verbessern und dies in
Bezug auf die Unterkünfte in der Arbeitsstättenverordnung neu zu regeln. Die BAK erinnert
hiermit an diese Zusage. In diesem Zusammenhang ist aus Sicht der BAK auch keinesfalls
nachvollziehbar, weshalb keine Pflicht der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers gesetzlich
verankert wird, ArbeitnehmerInnen Trinkwasser oder dergleichen auch an entlegenen Ar-
beitsplätzen zur Verfügung zu stellen. Angesichts der derzeitigen Pandemie ist dies aus
hygienischer Hinsicht noch viel weniger verständlich.
Einzelne, ergänzende Anmerkungen im Detail:
Die BAK weist explizit darauf hin, dass abgesehen von den folgenden, ausführlicher formu-
lierten Anmerkungen, an der Stellungnahme vom 24.8.2020 festgehalten wird.
Zu Abschnitt 5 Überschrift:
Es wurde die Wortfolge „für Väter“ ergänzt. Das sollte wieder gestrichen werden, weil den
Anspruch auch gleichgeschlechtliche Paare haben sollen. Es geht um Frauen, die gemäß
§ 144 Abs 2 und 3 ABGB Elternteil sind (siehe dazu § 56 LAG Novelle).
Zu § 46 Abs 3 Z 1:
Nach Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz (MSchG/VKG) kann die Mutter die Teilzeitbe-
schäftigung auch an das Beschäftigungsverbot anschließenden Urlaub oder Dienstverhinde-
rung wegen Krankheitsfall (Unglücksfall) antreten. Die Regelung hier ist leider eingeschränk-
ter. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich.
Abschnitt 9 Betriebliche Mitarbeitervorsorge:
§ 89 Abs 8: Im ersten Satz muss es richtig „… Beiträge nach den §§ 86 oder 87 zu leisten …“
(anstelle „... Beiträge nach den §§ 85 oder 86 …“) lauten.
Zu § 171 Z 7:
Nach MSchG sind nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche alle derartigen Arbeiten, so-
fern sie länger als vier Stunden verrichtet werden, verboten. Das sollte im Gesetzestext noch
klargestellt werden. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Differenzierung ist hier ebenfalls
nicht ersichtlich.
Zum Entlassungsschutz während einer Karenz (§ 40), bei Elternteilzeit (§ 50) und
während der Schwangerschaft (§ 179):
Der Vorschlag der BAK zum besseren Schutz für ArbeitnehmerInnen durch die Berücksichti-
gung des durch die Schwangerschaft, Entbindung oder Fehlgeburt bedingten besonderen
Gemütszustand wurde – anders als in den Verhandlungen mit allen SozialpartnerInnen ver-