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einbart – nicht aufgenommen. Es handelt sich somit wohl um ein Redaktionsversehen, das
unbedingt korrigiert werden muss
Zu Abschnitt 19 (Schutz der Kinder und Jugendlichen):
Zu § 181 (Kinderarbeit):
In § 181 Abs 9 wurde die Bezeichnung „Vormund“, entsprechend der BAK-Stellungnahme, auf
die Bezeichnung „gesetzliche Vertreterin“ bzw „gesetzlicher Vertreter“ geändert.
Zu § 182 (Arbeitszeit der Jugendlichen):
Die Änderungen in § 182 Abs 8 entsprechen dem Ersuchen in der BAK-Stellungnahme. Nun-
mehr steht Jugendlichen bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als viereinhalb
Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu.
Die Überarbeitungen zum Abschnitt 20, Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Ar-
beit, sowie zu § 431 entsprechen grundsätzlich dem bei den Verhandlungen akkordiertem
Ergebnis. Dabei konnten einige Verbesserungen für ArbeitnehmerInnen erreicht werden, die
sich im gegenständlichen Entwurf niederschlagen. Folgendes ist zu diesem Bereich jedoch
anzumerken:
Ad § 202 Abs 2:
Zu den in § 202 Abs 2 des Entwurfs geregelten Bestimmungen des Unterabschnitts 20b (Ar-
beitsstätten), die für „Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirt-
schaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen, sowie sonstige
auswärtige Arbeitsstellen“ nicht anwendbar sein sollen, wird festgehalten:
Die Anwendbarkeit der in § 211 Abs 8 statuierten Pflicht der Arbeitgeberin bzw des Arbeitge-
bers, ArbeitnehmerInnen Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alko-
holfreies Getränk zur Verfügung zu stellen, auch auf entlegene Arbeitsplätze wurde seitens
AK, ÖGB und LAK mit großem Nachdruck gefordert. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese
Pflicht in dem vorliegenden Entwurf keinen Eingang gefunden hat. Nicht nur ist es für Arbeit-
geberInnen ein Leichtes diese Zielvorgabe auf einem ihnen genehmen Weg zu erreichen (zB
kostengünstige Ausstattung mit Wasserflaschen, organisatorische und zeitliche Ermöglichung
Wasser an Trinkwasserentnahmestellen ab- bzw nachzufüllen, Sicherstellung der rechtzeiti-
gen Nachversorgung bei unerwarteten Überstunden). Wie so oft im ArbeitnehmerInnenschutz-
recht geben derartige Zielvorgaben genügend Spielraum für eine Anpassung an die jeweilige
betriebliche Situation. Diese Anforderung gilt im Übrigen auch für Baustellen (§ 33 BauV) und
wird dort in der Praxis von ArbeitgeberInnen auch bewerkstelligt. Die Sicherstellung ausrei-
chender Flüssigkeitszufuhr bei der Arbeit ist auch ein absolutes Minimum für den Gesund-
heitsschutz. Gerade unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie größerer Hit-
ze- oder Kälteeinwirkung, die in Zeiten der Klimakrise immer virulenter werden, müssen De-
hydrierung, Hitzekollaps etc und dadurch verursachte Arbeitsunfälle dringend vermieden wer-