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Eine Ausbildung von Lehrlingen lässt sich nach Ansicht der BAK mit dieser geplanten Kon-
struktion nicht vereinbaren. Die BAK spricht sich daher dafür aus, im Landarbeitsgesetz 2021
ausdrücklich festzulegen, dass eine Lehrlingsausbildung im Rahmen eines Arbeitgeberzu-
sammenschlusses nach Abschnitt 25 bzw §§ 415 bis 420 dieses Bundesgesetzes nicht zuläs-
sig ist.
Zu den Erläuterungen hierzu ist festzuhalten, dass sie hinsichtlich der Zustimmungserforder-
nisse zu Abschluss und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Arbeitge-
berzusammenschlusses in der Form einer GesbR nicht mit dem Gesetzestext übereinstim-
men.
Zu den Übergangsbestimmungen:
§ 428 Abs 4 Einkommensbericht und stufenweise Verpflichtung der ArbeitgeberInnen:
Die Verpflichtung zur Erstellung von Einkommensberichten gibt es in der Privatwirtschaft
schon seit fast 10 Jahren. Es gibt daher schon viel Erfahrung damit. Aus Sicht der BAK sollte
die Verpflichtung zur Erstellung daher gleich ab einer ArbeitnehmerInnenanzahl von 151 be-
stehen.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung der Stellungnahme.