Full text: Vorschlag der Europäischen Kommission eines `Digital Services Acts`

Bundesministerium für Justiz Sektion I - Zivilrecht Museumsstraße 7 1070 Wien E-Mail: team.z@bmj.gv.at Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum GZ. 2020-0. 830.086 BAK/KS- GSt/DZ/BE Mag Daniela Zimmer, Frank Ey DW 12722DW 12693 20.01.2021 Stellungnahme zum Verordnungs-Entwurf eines Digital Services Acts Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Gelegenheit, zum oben genannten Entwurf Stellung zu nehmen. Gemäß Ihrem Ersuchen haben wir uns bemüht, die Ratsgruppenarbeit mit konkreten Formulierungsvorschlägen zu unterstützen. Nach der Zusammenfassung unserer wichtigsten Anliegen (Punkt 1) finden Sie neben der Bewertung der einzelnen Bestimmungen auch einige Formulierungsvorschläge für Änderungen (Punkt 2). Abschließend wollen wir noch unserer Enttäuschung Ausdruck verleihen, dass arbeitnehmer- und steuerbezogene Regulierungsanliegen keinen Eingang in einen der beiden Entwürfe zur Plattformverantwortung gefunden haben (Punkt 3). Im Interesse der von uns vertretenen Mitglieder wären wir für regelmäßige Informationen über den Verlauf des Verhandlungsprozesses dankbar und hoffen, dass unsere Anliegen in die österreichische Position einfließen. 1. Zusammenfassende Bewertung Ziel des Entwurfes ist es, Innovation und Wettbewerb zu fördern und vor allem kleineren Plattformen die Expansion zu erleichtern. Zudem werden die „Verantwortlichkeiten der NutzerInnen, Plattformen und Behörden neu austariert“. Ein „klarer Transparenz- und Rechenschaftsrahmen für Plattformen“ soll VerbraucherInnen und ihre Grundrechte im Internet besser schützen. Der Entwurf enthält aus BAK-Sicht viele begrüßenswerte Ideen. Viele der vagen Formulierungen werden den Anforderungen an eine vollharmonisierende Verordnung, die durch die Mitgliedstaaten (MS) weder umgesetzt noch präzisiert werden kann, aber nicht gerecht. Ob die erklärten Regulierungsziele so erreicht werden können, bleibt dahingestellt. Plattformpflichten und Vollzugsvorschriften sind deshalb deutlich nach zu schärfen.
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