Full text: Vorschlag der Europäischen Kommission eines `Digital Services Acts`

Seite 12 on, Forschern bzw den Digitalkoordinatoren Daten zugänglich zu machen. Die folgende Grafik zeigt die Abstufung der Anforderungen für vier definierte Kategorien an Vermittlungsdiensten. Folgende Verbesserungen sind nötig: Archive über ausgespielte Werbung haben bspw nur sehr große Plattformen bereit zu halten, um nachträglich die Prüfung der Rechtskonformität von Werbung zu erleichtern. Es ist zu prü- fen, ob es zum Schutz der Verbraucher nicht gerechtfertigt und zumutbar ist, Pflichten, die lediglich sehr große Plattformen zu beachten haben, auch anderen Anbieterkategorien aufzu- erlegen. …nutzerfreundliche Vorgaben für Empfehlungssysteme: Sehr große Plattformen haben die algorithmischen Parameter für die Auswahl und Optionen für NutzerInnen, diese Auswahl zu ändern, zu beschreiben. Mindestens eine Option sollte Privacy-freundlich sein, dh nicht auf personenbezogener Profilbildung basieren. Dieses Vorhaben ist uneingeschränkt zu befür- worten. …zusätzliche Werbetransparenz bei sehr großen Plattformen: Überaus begrüßt wird, dass zumindest sehr große Plattformen nach Art 30 Werbe-Archive anzulegen und für jeder- mann ein Jahr zugänglich zu halten haben. Aus ihnen geht der Inhalt, der Auftraggeber, der Werbezeitraum, die Zielgruppen und die Gesamtzahl erreichter EmpfängerInnen hervor. Folgende Verbesserungen sind nötig: Online-Werbung ist ein riesiges Einfallstor für manipulative, irreführende und strafrechtsrele- vante Marktpraktiken. Deshalb enttäuscht es, dass Art 36 lediglich zur Förderung von Verhal- tenskodizes für Online-Werbung anregt. Branchenselbstregulierung soll „Wettbewerbsfair- ness, Transparenz und Datenschutz“ sicherstellen. Um dem Selbstbestimmungsrecht von In- ternetnutzerInnen wirklich gerecht zu werden, müsste die Robinson-Liste für e-Mailwerbung der e-Commerce RL bspw zu einem echten „Stop-Tracking“-Tool für jede Form der Online-
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