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on, Forschern bzw den Digitalkoordinatoren Daten zugänglich zu machen. Die folgende Grafik
zeigt die Abstufung der Anforderungen für vier definierte Kategorien an Vermittlungsdiensten.
Folgende Verbesserungen sind nötig:
Archive über ausgespielte Werbung haben bspw nur sehr große Plattformen bereit zu halten,
um nachträglich die Prüfung der Rechtskonformität von Werbung zu erleichtern. Es ist zu prü-
fen, ob es zum Schutz der Verbraucher nicht gerechtfertigt und zumutbar ist, Pflichten, die
lediglich sehr große Plattformen zu beachten haben, auch anderen Anbieterkategorien aufzu-
erlegen.
…nutzerfreundliche Vorgaben für Empfehlungssysteme: Sehr große Plattformen haben
die algorithmischen Parameter für die Auswahl und Optionen für NutzerInnen, diese Auswahl
zu ändern, zu beschreiben. Mindestens eine Option sollte Privacy-freundlich sein, dh nicht auf
personenbezogener Profilbildung basieren. Dieses Vorhaben ist uneingeschränkt zu befür-
worten.
…zusätzliche Werbetransparenz bei sehr großen Plattformen: Überaus begrüßt wird,
dass zumindest sehr große Plattformen nach Art 30 Werbe-Archive anzulegen und für jeder-
mann ein Jahr zugänglich zu halten haben. Aus ihnen geht der Inhalt, der Auftraggeber, der
Werbezeitraum, die Zielgruppen und die Gesamtzahl erreichter EmpfängerInnen hervor.
Folgende Verbesserungen sind nötig:
Online-Werbung ist ein riesiges Einfallstor für manipulative, irreführende und strafrechtsrele-
vante Marktpraktiken. Deshalb enttäuscht es, dass Art 36 lediglich zur Förderung von Verhal-
tenskodizes für Online-Werbung anregt. Branchenselbstregulierung soll „Wettbewerbsfair-
ness, Transparenz und Datenschutz“ sicherstellen. Um dem Selbstbestimmungsrecht von In-
ternetnutzerInnen wirklich gerecht zu werden, müsste die Robinson-Liste für e-Mailwerbung
der e-Commerce RL bspw zu einem echten „Stop-Tracking“-Tool für jede Form der Online-