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werbung werden. Eine zentral verwaltete Opt-Out-Möglichkeit ist derzeit von den MS für un-
angeforderte Mailwerbung einzurichten. Um diesem im Wesentlichen „toten Recht“ einen ak-
tuellen Mehrwert zu geben, sollte die Bestimmung auf ein Opt-Out für personenbezogenes
Verhaltenstracking für Zwecke individualisierter Werbung erstreckt werden. Für ein derartiges
Opt-Out zugunsten kontextabhängiger Werbung spricht sich auch die Forschung aus. Siehe
bspw: Strenge Hand gegen Google: Sollen wir Online-Werbung wie den Finanzmarkt regulie-
ren? (netzpolitik.org)
Da Werbung für unseriöse oder betrügerische Dienste überhandnimmt, müssen außerdem
die Verantwortlichkeiten in der Kette Werbedienstleister und Plattformen unbedingt geklärt
werden. Da Plattformen über Verhaltensprofile ihrer NutzerInnen und eine Beteiligung an den
Werbeerlösen in die Vermarktungspraktiken von Onlinewerbung involviert sind, sollten sie be-
züglich rechtswidriger Werbung in die Pflicht genommen werden. Sie sollten Werbung auf
offensichtliche Rechtswidrigkeiten hin (Fakeshops, verbotene oder gefälschte Waren, Daten-
klau und Verbreitung von Schadsoftware usw) vorab automatisiert kontrollieren.
Formulierungsvorschläge:
Art 30, neuer Abs 3 „Sehr große Plattformen sind verpflichtet, Inhaltsmoderationen iSd Art 13
lit c vorzunehmen, um zu verhindern, dass offenkundig rechtswidrige Werbung auf ihren Wer-
beplätzen ausgespielt wird. Sie haben überdies Drittanbietern auf ihrer Plattform Werkzeuge
zur Verfügung zu stellen, die eine deutliche Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation in
ihrem Verantwortungsbereich gewährleisten.“ Art 7 Abs 2 eCommerceRl: „Die MS ergreifen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Dienstanbieter, die nicht angeforderte kommerzielle
Kommunikation durch E-Mail oder individualisierte Werbung auf Websites oder anderen elek-
tronischen Anwendungen übermitteln oder bereitstellen, regelmäßig sog. Robinson-Listen
konsultieren, in die sich Personen eintragen können, die keine derartigen kommerziellen Kom-
munikationen zu erhalten wünschen, und dass Dienstanbieter diese Listen beachten.“
…die Vorschriften hinsichtlich Zusammenarbeit, Durchsetzung und Sanktionen: Art 38
bis 66 des Entwurfes beschäftigen sich mit der Durchsetzbarkeit der Plattformverantwortung
bezüglich der Einhaltung des DSA, sonstigem EU- und nationalem Recht. Die Menge an Vor-
schriften deutet an, dass für die EU-Kommission ein effizienterer Vollzug ein zentrales Anlie-
gen ist. Dieses Bestreben wird begrüßt, wenngleich BAK-seits daran gezweifelt wird, dass das
Ziel mit dem vorliegenden Konzept erreicht wird.
Folgende Verbesserungen sind nötig:
BEUC, der deutsche Verbraucherverband VZBV und auch die BAK sind sich einig: der Ko-
operationsmechanismus („joint procedure“) der DSGVO für Datenschutzbehörden hat sich
nicht bewährt und kann nicht als Vorbild für erfolgreiche Rechtsdurchsetzung dienen. Mehr
oder weniger kompetente, gut ausgestattete und an Zusammenarbeit interessierte Behörden
sollten demnach in grenzüberschreitenden Fällen unter der Leitung einer federführenden
Behörde auf Basis von 27 verschiedenen Verwaltungsverfahrensgesetzen und einer überaus
heterogenen Auslegung der DSGVO gemeinsame Entscheidungen treffen. Mit den derzeiti-
gen Strukturen dürfte es Jahrzehnte dauern, bis entscheidende Auslegungsfragen geklärt und
Plattformen rechtskräftige Unterlassungs- und Bußgeldanordnungen erhalten.
Mit dem Stichwort „Irland“-Problem wird zusätzlich davor gewarnt, dass Kooperationsformen
rasch an Grenzen stoßen, wenn einzelne Behörden ressourcenschwach sind und ihre Ent-
scheidungspraxis obendrein am politischen Willen ausrichten, großen Plattformen ein attrak-