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tives Forum-Shopping zu ermöglichen. Forum-Shopping begünstigt der DSA dadurch, dass
Plattformen ohne EU-Niederlassung nach Art 40 Abs 2 am strategisch frei wählbaren Wohnort
des Vertreters als niedergelassen gelten. Wie eingangs weisen wir auf die Schwachstelle hin,
dass der DSA außereuropäische Plattformen nur dazu anhält, eine Kontaktstelle und einen
Vertreter zu benennen, aber keine Niederlassung zu begründen. Mangels exekutiver Zugriffs-
möglichkeiten auf Vermögenswerte, Versicherungen oder Bankgarantien zur Einhebung von
Bußgeldern ist die EU-Kommission (wie in Wettbewerbsverfahren gegen Google, Apple, Mi-
crosoft etc) weiterhin auf bloße Verhandlungsbereitschaft angewiesen. Wie sich die Befugnis-
se der zuständigen Behörden und Digitalkoordinatoren nach Art 38 bis 41 bei grenzüberschrei-
tenden Fällen (zB Wirkung des Rechtsverstoßes in Österreich, Niederlassung in Irland) mit
dem Herkunftslandprinzip nach Art 40 in Einklang bringen lassen, wirft noch zahlreiche Fragen
auf. Im Zusammenspiel der vielen Akteure fällt noch ein Defizit auf: Verbraucherverbände
kommt keine nennenswerte Rolle zu, obwohl sie sich als Schlichtungsstellen (Art 18), „trusted
flagger“ (Art 19) und Verbandsklagsbefugte (Art 72) für die Rechtsdurchsetzung engagieren
sollen. Eine Einbeziehung von Verbrauchervertretern in den Europäischen Ausschuss für di-
gitale Dienste (Art 47) und Anhörungsrechte, bevor die EU-Kommission eine Entscheidung
fällt (Art 63) wäre daher angemessen.
Formulierungsvorschläge:
Ergänzung in Art 11: „Vermittlungsdienste, die ihre Dienste nach Art 2 lit d in der Union
anbieten, haben dem zuständigen Digitalkoordinator (im Wege der Begründung einer
Niederlassung, Bankgarantie, Versicherung uÄ) glaubhaft zu machen, dass durch diese
Maßnahmen Entscheidungen nach dem Kapitel 4 durchsetzbar und Bußgelder einbringlich
sind“.
3. Zu Unecht ausgesparte Regulierungsbereiche
Fehlende Produkthaftungsregeln für Plattformen
Die EU-ProdukthaftungsRL ist 35 Jahre alt. Sie bietet hinsichtlich der Vertriebsstrukturen im
Online-Handel keine angemessenen Antworten und enthält unbefriedigende Schutzlücken für
KonsumentInnen, die Waren über Plattformen von HändlerInnen oder HerstellerInnen mit Sitz
außerhalb der EU (vor allem in China) erwerben.
So sollte eine gesamtschuldnerische Haftung auch für den „Fulfillment“-Dienstleister
(Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen diese kein
Eigentumsrecht haben, ausgenommen herkömmliche Postdienste) neben dem Hersteller
(Art 3 Abs 1 Produkthaftungs-RL) und dem Importeur (Art 3 Abs 2 Produkthaftungs-RL)
vorgesehen werden.
Aber selbst gegenüber Online-Marktplätzen, die keine Fulfillment-Services erbringen,
erscheint eine gesamtschuldnerische Haftung nach dem Vorbild der Importeurshaftung
(Art 3 Abs 2 Produkthaftungs-RL) angemessen. Soweit Plattformen Anbieter aus Drittstaaten
zulassen, ist ihnen das Risiko einer Inanspruchnahme nach der Produkthaftungs-RL
zuzumuten. Denn KonsumentInnen haben sonst absolut keine Chance, Rechtsansprüche
gegenüber zB US- oder chinesischen Anbietern durchzusetzen.
PlattformanbieterInnen wären mithilfe algorithmischer Risikobewertungen (zB Medikamente,
Elektrogeräte aus bestimmten Drittländern etc) durchaus in der Lage, gefährliche Produkte