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Full text: Vorschlag der Europäischen Kommission eines `Digital Services Acts`

Seite 14 tives Forum-Shopping zu ermöglichen. Forum-Shopping begünstigt der DSA dadurch, dass Plattformen ohne EU-Niederlassung nach Art 40 Abs 2 am strategisch frei wählbaren Wohnort des Vertreters als niedergelassen gelten. Wie eingangs weisen wir auf die Schwachstelle hin, dass der DSA außereuropäische Plattformen nur dazu anhält, eine Kontaktstelle und einen Vertreter zu benennen, aber keine Niederlassung zu begründen. Mangels exekutiver Zugriffs- möglichkeiten auf Vermögenswerte, Versicherungen oder Bankgarantien zur Einhebung von Bußgeldern ist die EU-Kommission (wie in Wettbewerbsverfahren gegen Google, Apple, Mi- crosoft etc) weiterhin auf bloße Verhandlungsbereitschaft angewiesen. Wie sich die Befugnis- se der zuständigen Behörden und Digitalkoordinatoren nach Art 38 bis 41 bei grenzüberschrei- tenden Fällen (zB Wirkung des Rechtsverstoßes in Österreich, Niederlassung in Irland) mit dem Herkunftslandprinzip nach Art 40 in Einklang bringen lassen, wirft noch zahlreiche Fragen auf. Im Zusammenspiel der vielen Akteure fällt noch ein Defizit auf: Verbraucherverbände kommt keine nennenswerte Rolle zu, obwohl sie sich als Schlichtungsstellen (Art 18), „trusted flagger“ (Art 19) und Verbandsklagsbefugte (Art 72) für die Rechtsdurchsetzung engagieren sollen. Eine Einbeziehung von Verbrauchervertretern in den Europäischen Ausschuss für di- gitale Dienste (Art 47) und Anhörungsrechte, bevor die EU-Kommission eine Entscheidung fällt (Art 63) wäre daher angemessen. Formulierungsvorschläge: Ergänzung in Art 11: „Vermittlungsdienste, die ihre Dienste nach Art 2 lit d in der Union anbieten, haben dem zuständigen Digitalkoordinator (im Wege der Begründung einer Niederlassung, Bankgarantie, Versicherung uÄ) glaubhaft zu machen, dass durch diese Maßnahmen Entscheidungen nach dem Kapitel 4 durchsetzbar und Bußgelder einbringlich sind“. 3. Zu Unecht ausgesparte Regulierungsbereiche Fehlende Produkthaftungsregeln für Plattformen Die EU-ProdukthaftungsRL ist 35 Jahre alt. Sie bietet hinsichtlich der Vertriebsstrukturen im Online-Handel keine angemessenen Antworten und enthält unbefriedigende Schutzlücken für KonsumentInnen, die Waren über Plattformen von HändlerInnen oder HerstellerInnen mit Sitz außerhalb der EU (vor allem in China) erwerben. So sollte eine gesamtschuldnerische Haftung auch für den „Fulfillment“-Dienstleister (Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen diese kein Eigentumsrecht haben, ausgenommen herkömmliche Postdienste) neben dem Hersteller (Art 3 Abs 1 Produkthaftungs-RL) und dem Importeur (Art 3 Abs 2 Produkthaftungs-RL) vorgesehen werden. Aber selbst gegenüber Online-Marktplätzen, die keine Fulfillment-Services erbringen, erscheint eine gesamtschuldnerische Haftung nach dem Vorbild der Importeurshaftung (Art 3 Abs 2 Produkthaftungs-RL) angemessen. Soweit Plattformen Anbieter aus Drittstaaten zulassen, ist ihnen das Risiko einer Inanspruchnahme nach der Produkthaftungs-RL zuzumuten. Denn KonsumentInnen haben sonst absolut keine Chance, Rechtsansprüche gegenüber zB US- oder chinesischen Anbietern durchzusetzen. PlattformanbieterInnen wären mithilfe algorithmischer Risikobewertungen (zB Medikamente, Elektrogeräte aus bestimmten Drittländern etc) durchaus in der Lage, gefährliche Produkte
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