Full text: Vorschlag der Europäischen Kommission eines `Digital Services Acts`

Seite 16 und zeitgleichen Abschluss der Rechtsvorschläge unter Einbindung der Sozialpartner zu sor- gen. Schwellenwerte in Sektion 3 und 4: Die Problematik der unklaren Abgrenzung zwischen unselbständig Beschäftigten, (Schein-) Selbständigen bzw Unternehmern wird ua bei den Schwellenwerten sichtbar. Sektion 3 des Entwurfs legt die Pflichten fest, die für alle Online-Plattformen gelten. Klein- und Kleinstunter- nehmen sind davon jedoch ausgenommen. Für die Einstufung als Klein- und Kleinstunterneh- men gilt die Definition aus dem Annex der Empfehlung (2003/361/EG), die auf die Mitarbeiter- zahl und den Umsatz abstellt. KMU sind demnach Unternehmen mit weniger als 250 beschäf- tigten Personen und einem Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. €. Kleine Unternehmen wiederum beschäftigen weniger als 50 Personen und weisen einen Jahresumsatz von 10 Mio. € auf. Kleinstunternehmen haben maximal 10 Personen in Beschäftigung und 2 Mio. Jahres- umsatz. Aufgrund fehlender Regeln bei Plattformbeschäftigten sind viele Arbeitskräfte als Schein- selbständige in den Plattformunternehmen tätig und werden daher nicht als Beschäftigte im Sinne der Definition der Empfehlung erfasst. Es ist zudem denkbar, dass die Digitalunterneh- men derart organisiert werden könnten, dass auch die Umsätze zu gering sind, um unter die Definition zu fallen und der Großteil der Umsätze über ein eigenes Unternehmen laufen könn- ten. Ziel muss es daher sein, eine Umgehung der Pflichten in Sektion 3 zu verhindern und Kriterien zu finden, die Plattformen ab einer bestimmten Größe als Verpflichtete einschließt. Denkbar wäre, als zusätzliches Kriterium die Nutzerzahlen heranzuziehen (wie es auch in Sektion 4 des Rechtsvorschlags gemacht wird). Zu berücksichtigen wäre überdies, dass nicht nur eine Gesamtzahl auf EU-Ebene als Schwelle festgelegt wird, sondern auch eine ebensol- che Kennzahl auf Ebene der MS. Denn es gibt Plattformen, die auf nationaler Ebene einen bedeutenden Einfluss haben und unter die entsprechend festgelegten Pflichten fallen sollten. Sektion 4 wiederum zieht zwar die Anzahl der Nutzer als Kriterium für die Pflichten, die in diesem Abschnitt von großen Plattformen einzuhalten sind, heran. Die Schwelle von 45 Mio. Nutzern ist aber äußerst hoch. Zudem sind Plattformen, die nur in einem oder einigen wenigen MS aktiv, dort aber sehr einflussreich sind, nicht mitgedacht. Für große, regional begrenzte Plattformen, sollte eine eigene Schwelle (beispielsweise zwischen 5 und 10 Prozent der Be- völkerungsanzahl, des/der MS, in der das Internetunternehmen aktiv ist) eingezogen werden. Diskriminierung der Zivilgesellschaft? Eine Anmerkung sei uns abschließend noch gestattet. Mehr als ein Monat nach der Entwurf- Veröffentlichung liegt nur die englische Sprachversion vor. Amts- bzw Muttersprache ist Eng- lisch in Malta und in Irland. Deren Einwohnerzahl macht etwas mehr als ein Prozent der EU- Bevölkerung aus. Diese Vorgangsweise ist eine zusätzliche Hürde für die – strukturell gegenü- ber Internetkonzernen ohnehin benachteiligte – Zivilgesellschaft, sich in die Diskussion rasch einzubringen. Digitale Plattformen sind damit einmal mehr im Vorteil, zumal es sich bei den großen Plattformen durchwegs um englischsprachige Konzerne handelt.

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