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Full text: Vorschlag der Europäischen Kommission eines `Digital Services Acts`

Seite 2 Gelingt dies nicht, muss den MS ein nationaler Gestaltungsspielraum zur Beibehaltung bzw Einführung konkretisierender Vorschriften eingeräumt werden. 1.1. Zu den größten Verdiensten des Entwurfs zählt, dass… …die Rückverfolgbarkeit von Händlern eingeführt wird. Der Nutzen dieser zur Eindämmung von Internetkriminalität extrem wichtigen Bestimmung wird durch Einschränkungen in den Erwägungsgründen gleich wieder geschmälert (KonsumentInnen dürfen nicht darauf vertrauen, dass plattformseitig geprüfte Angaben über Drittanbieter auch tatsächlich stimmen. Plattformen haften nicht dafür). Eine Haftung für ein falsches Unternehmensimpressum ist Online-Plattformen zumutbar. Ihre Kontrollaufgabe sollte durch ein EU-weites, online abrufbares Firmenbuch unterstützt werden. Mit Drittstaaten wie China und den USA müssen diesbezüglich Verhandlungen aufgenommen werden. …die enormen Vollzugsdefizite bezüglich rechtswidriger Online-Werbung durch Transparenzpflichten für (sehr große) Online-Plattformen etwas verringert werden. Plattformen müssen dafür sorgen, dass auf ihren Werbeplätzen die Werbekennzeichnung etc eingehalten werden. Die Rückverfolgbarkeit von Werbung auf sehr großen Plattformen durch den Zugang zu Werbe-Archiven ist besonders zu begrüßen. Bedauert wird, dass Letzteres nur für sehr große Plattformen gilt, Werbung an den Schnittstellen zu den Drittanbietern nicht erfasst ist, viele der systematisch verletzten Werbegrundsätze reiner Branchenselbstregulierung überlassen werden und sehr große Plattformen – obwohl zumutbar – offenkundige Cybercrime-Werbung nicht aktiv filtern müssen und folglich auch nicht für Schäden haften, die KonsumentInnen durch betrügerische Werbung entstehen. 1.2 Zu den größten Versäumnissen zählt, dass… …die 20 Jahre alten Haftungsbefreiungen der e-CommerceRl im Wesentlichen übernommen statt zum Schutz der KonsumentInnen maßvoll adaptiert zu werden. …zwar die verbraucherschutzrechtliche Haftung von Online-Plattformen von den Haftungsbefreiungen erfreulicherweise ausgenommen ist, positive Haftungsgrundsätze für sorgfaltswidrige Plattformen jedoch vollständig fehlen. Der bloße Verweis auf Haftungsregeln im EU- und MS-Recht reicht nicht. Derzeit mangelt es nämlich ganz elementar an Rechtssicherheit, wann Plattformen für eigene Fehler und mehr noch für jene von Drittanbietern einstehen müssen. …zwischen Online-Marktplätzen (für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen) und anderen Plattformen (bspw für die Nutzerkommunikation) funktionell überhaupt nicht unterschieden wird. Damit bleibt die Chance ungenützt, für grundrechtssensible Plattformen andere maßgeschneiderte Vorschriften vorzusehen als für reine Online-Kaufhäuser. So hat der Grundsatz, Vermittlungsdienste dürften keinen allgemeinen Überwachungspflichten unterworfen werden, bei der ersten Kategorie absolut Berechtigung. Bei Transaktionsplattformen, die dem Warenvertrieb dienen, gibt es hingegen kaum Anlass für erhöhte Grundrechtsachtsamkeit. Online-Marktplätzen sollte (über Meldesysteme und freiwillige Filterbemühungen hinaus) eine aktive Ermittlungspflicht auferlegt werden – vor allem in Bezug auf offenkundig betrügerische Angebote (zB Vorauszahlungsbetrug durch Fakeshops, finanzielle oder gesundheitliche Schäden durch Produktfälschungen). Kurz:
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