Full text: Vorschlag der Europäischen Kommission eines `Digital Services Acts`

Seite 4 weder dazu an, zur wirksamen Rechtsdurchsetzung eine Niederlassung in der EU zu begründen, noch bestehen Exekutionsabkommen mit China und den USA. Die Definitionen von Online-Plattformen in Art 2 lit h und i sind dahingehend zu adaptieren, dass Messengerdienste zukunftssicher miteinbezogen sind. Immerhin plant Facebook für Whats’App eine Kauffunktion zwischen Händlern und KonsumentInnen nach dem Vorbild des chinesischen Messengerdienstes WeChat. Auch Onlinegame-Gruppen ab einer festgelegten Reichweite (entsprechend der Judikatur zur „öffentliche Verbreitung“) weisen viele illegale Inhalte auf und sollten berücksichtigt werden. Formulierungsvorschläge: Ergänzung am Ende des Art 1 Abs 1: „Dem Harmonisierungsziel dieser Verordnung stehen nationale Vorschriften, die der bloßen Konkretisierung der in lit a, b und c genannten Regelungsbereiche dienen, nicht entgegen und können deshalb beibehalten oder neu eingeführt werden“. Begründung: Damit wird klargestellt, dass konkretisierender, nationaler Rechtsbestand (zB das KommunikationsplattformenG) der VO nicht entgegensteht. Art 1 Abs 4 stellt klar, dass die VO ausschließlich auf Vermittlungsdienste anzuwenden ist. Ergänzung: “Die VO erfasst zudem Online-Plattformen im Sinn des Art 2 lit h, die nicht ausschließlich Inhalte Dritter öffentlich verbreiten. Die Verbreitung von – gemessen am Gesamtinhalt - nur teilweise fremden Inhalten und solchen, für die eine Plattform Verbreitungslizenzen erworben hat (zB Streamingdienste), fallen auch in den Anwendungsbereich.“ Begründung: Der DSA sollte zu keiner weiteren Rechtszersplitterung führen, in dem er sich nur einer Teilmenge von Plattformen annimmt (nämlich Vermittlungsdiensten in undeutlicher Abgrenzung zu Diensten, die eigenen Content bereitstellen). So ist nicht ganz klar, inwieweit Streamingplattformen (die bspw Filme oder Musik auf Basis von Lizenzen verschiedener Rechteinhaber wiedergeben) unter das Regime des DSA fallen. Bei Vergleichs- und Bewertungsportalen, aber auch Onlinemedien mischen sich oft gehostete Inhalte und eigener Content in einem für Außenstehende nicht erkennbaren Ausmaß. KonsumentInnen erwarten sich bei allen Plattformen denselben Schutz bspw vor rechtswidriger Werbung. Art 2 lit f beschreibt (neben Durchleitungs- und Cachediensten) die für KonsumentInnen wesentlichen Hostprovider, die Informationen speichern „provided by, and at the request of, a recipient of the service“. Ergänzend ist der Begriff Content-Plattform aufzunehmen und im Sinne des Vorschlags weiter oben (Art 1 Abs 4) als „Anbieter, der überwiegend eigene oder lizensierte Inhalte öffentlich verbreitet“ zu definieren. Begründung: Bestimmte Bestimmungen (wie etwa Art 24, 30, 29, 31 uÄ) sollten auch für (große) Content- Plattformen, die überwiegend eigene Inhalte anbieten, gelten. Nur so kann weitere Rechtszersplitterung (bspw bei Onlinewerbung) vermieden werden.
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.