Seite 4
weder dazu an, zur wirksamen Rechtsdurchsetzung eine Niederlassung in der EU zu
begründen, noch bestehen Exekutionsabkommen mit China und den USA.
Die Definitionen von Online-Plattformen in Art 2 lit h und i sind dahingehend zu adaptieren,
dass Messengerdienste zukunftssicher miteinbezogen sind. Immerhin plant Facebook für
Whats’App eine Kauffunktion zwischen Händlern und KonsumentInnen nach dem Vorbild des
chinesischen Messengerdienstes WeChat. Auch Onlinegame-Gruppen ab einer festgelegten
Reichweite (entsprechend der Judikatur zur „öffentliche Verbreitung“) weisen viele illegale
Inhalte auf und sollten berücksichtigt werden.
Formulierungsvorschläge:
Ergänzung am Ende des Art 1 Abs 1: „Dem Harmonisierungsziel dieser Verordnung stehen
nationale Vorschriften, die der bloßen Konkretisierung der in lit a, b und c genannten
Regelungsbereiche dienen, nicht entgegen und können deshalb beibehalten oder neu
eingeführt werden“.
Begründung:
Damit wird klargestellt, dass konkretisierender, nationaler Rechtsbestand (zB das
KommunikationsplattformenG) der VO nicht entgegensteht.
Art 1 Abs 4 stellt klar, dass die VO ausschließlich auf Vermittlungsdienste anzuwenden ist.
Ergänzung: “Die VO erfasst zudem Online-Plattformen im Sinn des Art 2 lit h, die nicht
ausschließlich Inhalte Dritter öffentlich verbreiten. Die Verbreitung von – gemessen am
Gesamtinhalt - nur teilweise fremden Inhalten und solchen, für die eine Plattform
Verbreitungslizenzen erworben hat (zB Streamingdienste), fallen auch in den
Anwendungsbereich.“
Begründung:
Der DSA sollte zu keiner weiteren Rechtszersplitterung führen, in dem er sich nur einer
Teilmenge von Plattformen annimmt (nämlich Vermittlungsdiensten in undeutlicher
Abgrenzung zu Diensten, die eigenen Content bereitstellen). So ist nicht ganz klar, inwieweit
Streamingplattformen (die bspw Filme oder Musik auf Basis von Lizenzen verschiedener
Rechteinhaber wiedergeben) unter das Regime des DSA fallen. Bei Vergleichs- und
Bewertungsportalen, aber auch Onlinemedien mischen sich oft gehostete Inhalte und eigener
Content in einem für Außenstehende nicht erkennbaren Ausmaß. KonsumentInnen erwarten
sich bei allen Plattformen denselben Schutz bspw vor rechtswidriger Werbung.
Art 2 lit f beschreibt (neben Durchleitungs- und Cachediensten) die für KonsumentInnen
wesentlichen Hostprovider, die Informationen speichern „provided by, and at the request of, a
recipient of the service“. Ergänzend ist der Begriff Content-Plattform aufzunehmen und im
Sinne des Vorschlags weiter oben (Art 1 Abs 4) als „Anbieter, der überwiegend eigene oder
lizensierte Inhalte öffentlich verbreitet“ zu definieren.
Begründung:
Bestimmte Bestimmungen (wie etwa Art 24, 30, 29, 31 uÄ) sollten auch für (große) Content-
Plattformen, die überwiegend eigene Inhalte anbieten, gelten. Nur so kann weitere
Rechtszersplitterung (bspw bei Onlinewerbung) vermieden werden.