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Das Wichtigste in Kürze:
? Die Verordnungen nehmen punktuelle Ergänzungen bei der Umsetzung von EU-Bestim-
mungen (EU/2015/480) zu Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorten von
Messstellen vor.
? Der Standort bei der Messung von Luftschadstoffen wird weiterhin nach Bundesländern,
und nicht nach funktionellen Gesichtspunkten bestimmt, was aus Sicht der BAK nicht den
EU-Vorgaben entspricht und daher überdacht werden sollte.
? Das durch die EuGH Rechtsprechung gesicherte Recht von BürgerInnen, den Standort
von Messstellen vor Gericht oder Behörden überprüfen zu lassen, bleibt weiter ungere-
gelt. Dies wird von der BAK kritisiert.
Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs:
Die BAK begrüßt generell die vorgenommenen Änderungen in den beiden Verordnungen. Sie
präzisieren zumindest in formaler Hinsicht deutlicher: Das österreichweite Netz an Messstellen
so zu situieren ist, dass eine repräsentative Beurteilung der Exposition von Luftschadstoffen
für die gesamte österreichische Bevölkerung sichergestellt wird und Messungen in jenen Ge-
bieten vorgenommen werden, wo die größte Konzentration vorliegt. Die neu eingeführte
Transparenz bei der Evaluierung des Luftgütemessnetzes und des nationalen Hintergrund-
messnetzes wird ausdrücklich begrüßt (Z 19 § 7 Abs 6).
In materieller Hinsicht ist aber festzuhalten, dass das österreichische Netz an Messstellen laut
Begutachtungsunterlagen „historisch gewachsen“ ist und Untersuchungsgebiete bei der Mes-
sung von Schwefeldioxid (SO2), Kohlenstoffmonoxid (CO), Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaub
(PM10 und PM2,5) in der künftigen IG-L-MKV weiterhin von vornherein nach neun Bundeslän-
dern aufgeteilt werden, während für Arsen (As), Kadmium (Cd), Nickel (Ni), Blei (Pb) in PM10
und Benzol erstmals das gesamte Bundesgebiet heranzogen wird. In Kenntnis der unter-
schiedlichen Situierung von zB verkehrsnahen Messstellen bei NO2 in den Bundesländern
erinnert die BAK daran, dass Probenahmen einer Messstelle laut EU-Bestimmungen „reprä-
sentativ“ über den Ort der Messung und des Bundeslandes hinaus sein müssen und bei
Grenzwertüberschreitungen die gleichen Konsequenzen und Rechtsfolgen nach sich ziehen
müssen. Im Hinblick auf mehr Verwaltungsökonomie und die in Planung befindliche neue EU-
Richtlinie für eine gesunde Umgebungsluft sollte daher ein Nachdenkprozess für mehr
Kohärenz einsetzen.
Der EuGH hat in einem weitreichenden Urteil (C-723/17 vom 26. Juni 2019, Craeynest) fest-
gehalten, dass Einzelne das Recht haben, von einem Gericht überprüfen zu lassen, dass na-
tionale Behörden alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass
Messstellen nach den in der EU-Richtlinie festgelegten Kriterien eingerichtet worden sind. Auf-
gabe der Mitgliedstaaten ist es folglich, in der innerstaatlichen Rechtsordnung hierfür die zu-
ständigen Gerichte und die Verfahrensmodalitäten für die Rechtsbehelfe zu regeln. Die BAK
kritisiert, dass in den Entwürfen zur IG-L-MKV bzw Ozon-MKV keine Regelungen vorgesehen
sind. Auch in den Begutachtungsunterlagen werden keine diesbezüglichen Änderungen im
IG-L bzw Ozongesetz angekündigt. Nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit und bes-
seren Berechenbarkeit sollten hierzu Regelungen geschaffen werden.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.