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Full text: Verordnung der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker über die Meisterprüfung für das Handwerk der Hafner/Hafnerin (Hafner/Hafnerin-Meisterprüfungsordnung)

Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker Bundessparte Gewerbe und Handwerk Schaumburgergasse 20/6 1040 Wien E-Mail: baunebengewerbe@bigr4.at Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum G04/03/202 1/Mag.CB WP-GSt/Au/Kl Sonja Auer-Parzer Susanne Gittenberger DW 12311 DW 12635 DW 142311 DW 142635 05.03.2021 Verordnung der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker über die Meisterprüfung für das Handwerk der Hafner/Hafnerin (Hafner/Hafnerin-Meisterprüfungsordnung) Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs, mit dem die Hafner/Hafnerin-Meisterprüfung neu gefasst werden soll (Anpassung an die Vorgaben zum Gesetz zum Nationalen Qualifikationsrahmen). Das Wichtigste in Kürze: ? Ausdrücklich befürwortet wird die im Modul 4 vorgesehene AusbilderInnenprüfung. ? Begrüßt wird auch die in § 3 Absatz 5 vorgeschriebene Anrechnung von bestimmten Vorqualifikationen. Zusätzlich sollte jedoch auch die erfolgreiche Absolvierung eines Kollegs, dessen Ausbildung in einem für dieses Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, für die Meisterprüfung angerechnet werden. ? Erfahrungen aus der arbeitsrechtlichen Beratung zeigen bei den Gewerbetreibenden oft Schwachpunkte in den Kenntnissen über das Kündigungs-, Urlaubs-, Kollektivvertrags- und Arbeitszeitrecht. Es soll daher durch die Prüfungsvorschrift sichergestellt werden, dass die zukünftigen Gewerbetreibenden über die für ihr Gewerbe relevanten arbeitsrechtlichen Kenntnisse verfügen. Zu dem Vorbringen im Konkreten: Nach § 3 Absatz 5 des Entwurfs sind erfolgreich absolvierte Lehrabschlussprüfungen in den Lehrberufen Hafner/in sowie Ofenbau- und Verlegetechnik und der positive Abschluss der Fachschule für Keramik, Ofenbau, Platten- und Fliesenlegen bzw auch der Abschluss der HTL Keramische Werkstofftechnik auf Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A anzurechnen. Dies wird
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