Bundesinnung der Hafner, Platten- und
Fliesenleger und Keramiker
Bundessparte Gewerbe und Handwerk
Schaumburgergasse 20/6
1040 Wien
E-Mail: baunebengewerbe@bigr4.at
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
G04/03/202
1/Mag.CB
WP-GSt/Au/Kl Sonja Auer-Parzer
Susanne Gittenberger
DW 12311
DW 12635
DW 142311
DW 142635
05.03.2021
Verordnung der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und
Keramiker über die Meisterprüfung für das Handwerk der Hafner/Hafnerin
(Hafner/Hafnerin-Meisterprüfungsordnung)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs, mit dem die
Hafner/Hafnerin-Meisterprüfung neu gefasst werden soll (Anpassung an die Vorgaben zum
Gesetz zum Nationalen Qualifikationsrahmen).
Das Wichtigste in Kürze:
? Ausdrücklich befürwortet wird die im Modul 4 vorgesehene AusbilderInnenprüfung.
? Begrüßt wird auch die in § 3 Absatz 5 vorgeschriebene Anrechnung von bestimmten
Vorqualifikationen. Zusätzlich sollte jedoch auch die erfolgreiche Absolvierung eines
Kollegs, dessen Ausbildung in einem für dieses Handwerk spezifischen Schwerpunkt
liegt, für die Meisterprüfung angerechnet werden.
? Erfahrungen aus der arbeitsrechtlichen Beratung zeigen bei den Gewerbetreibenden
oft Schwachpunkte in den Kenntnissen über das Kündigungs-, Urlaubs-,
Kollektivvertrags- und Arbeitszeitrecht. Es soll daher durch die Prüfungsvorschrift
sichergestellt werden, dass die zukünftigen Gewerbetreibenden über die für ihr
Gewerbe relevanten arbeitsrechtlichen Kenntnisse verfügen.
Zu dem Vorbringen im Konkreten:
Nach § 3 Absatz 5 des Entwurfs sind erfolgreich absolvierte Lehrabschlussprüfungen in den
Lehrberufen Hafner/in sowie Ofenbau- und Verlegetechnik und der positive Abschluss der
Fachschule für Keramik, Ofenbau, Platten- und Fliesenlegen bzw auch der Abschluss der HTL
Keramische Werkstofftechnik auf Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A anzurechnen. Dies wird