Amt der Wiener Landesregierung
MA 63
Fachbereich Gewerberecht
Wipplingerstraße 6-8
1010 Wien
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
MA 6393-
438-2021
UV/GSt/DA/SP Doris Artner-Severin DW 12747 DW 142747 12.02.2021
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der verbindliche Tarife für
das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi festgelegt werden
(Wiener Taxitarif)
Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien (AK Wien) bedankt sich für die Übermittlung
des Entwurfs und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Das Wichtigste in Kürze:
Ausgehend von den Änderungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 112,
durch das BGBl I Nr 83/2019 (Schaffung des neuen „Personenbeförderungsgewerbes mit
Pkw – Taxi“), das BGBl I Nr 24/2020 (Verschiebung des Inkrafttretens) und das
BGBl I Nr 13/2021 (Festlegung von Mindest- und Höchstentgelten für im Weg eines
Kommunikationsdienstes bestellte Fahrten) wird der Wiener Taxitarif 1997 (Verordnung des
Landeshauptmannes von Wien, mit der verbindliche Tarife für das mit Kraftfahrzeugen
betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe festgelegt werden, ABl der Stadt Wien Nr 1997/48, in der
Fassung der Verordnung ABl der Stadt Wien Nr 2012/42) auf Grundlage der
Verordnungsermächtigung in § 14 GelverkG unter Berücksichtigung der Inflation an die
geänderte Rechtslage angepasst und vereinfacht.
Der neue Wiener Taxitarif ist transparenter und konsumentInnenfreundlicher als der bisherige
Tarif, weil er es den Fahrgästen aufgrund seiner vereinfachten Struktur ermöglicht, den
voraussichtlichen Fahrpreis auf Basis der fahrpreisrelevanten Daten im Vorhinein durch bloße
Anwendung der Grundrechenarten zu berechnen. Bei der Festlegung der Höhe des
verbindlichen Tarifs wurde zudem berücksichtigt, dass eine Anhebung des Taxitarifs in Wien
zuletzt im Jahr 2012 erfolgte. Entsprechend der in weiterer Folge geschaffenen Möglichkeit