Full text: Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi festgelegt werden (Wiener Taxitarif)

Amt der Wiener Landesregierung MA 63 Fachbereich Gewerberecht Wipplingerstraße 6-8 1010 Wien Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum MA 6393- 438-2021 UV/GSt/DA/SP Doris Artner-Severin DW 12747 DW 142747 12.02.2021 Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi festgelegt werden (Wiener Taxitarif) Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien (AK Wien) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt dazu wie folgt Stellung: Das Wichtigste in Kürze: Ausgehend von den Änderungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 112, durch das BGBl I Nr 83/2019 (Schaffung des neuen „Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi“), das BGBl I Nr 24/2020 (Verschiebung des Inkrafttretens) und das BGBl I Nr 13/2021 (Festlegung von Mindest- und Höchstentgelten für im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellte Fahrten) wird der Wiener Taxitarif 1997 (Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der verbindliche Tarife für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe festgelegt werden, ABl der Stadt Wien Nr 1997/48, in der Fassung der Verordnung ABl der Stadt Wien Nr 2012/42) auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 14 GelverkG unter Berücksichtigung der Inflation an die geänderte Rechtslage angepasst und vereinfacht. Der neue Wiener Taxitarif ist transparenter und konsumentInnenfreundlicher als der bisherige Tarif, weil er es den Fahrgästen aufgrund seiner vereinfachten Struktur ermöglicht, den voraussichtlichen Fahrpreis auf Basis der fahrpreisrelevanten Daten im Vorhinein durch bloße Anwendung der Grundrechenarten zu berechnen. Bei der Festlegung der Höhe des verbindlichen Tarifs wurde zudem berücksichtigt, dass eine Anhebung des Taxitarifs in Wien zuletzt im Jahr 2012 erfolgte. Entsprechend der in weiterer Folge geschaffenen Möglichkeit

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.