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Angemerkt wird allerdings, dass in den Regelungen der Lehrberuf Klavierbau,
BGBl II 269/2005, als Vorgänger des Lehrberufs Klavierbau, BGBl II 126/2016, nicht
angeführt wird. Die BAK ersucht um diesbezügliche Ergänzung.
Nach den Anrechnungsbestimmungen wird der Abschluss mindestens dreijähriger
berufsbildender Schulen sowie einer Studienrichtung oder Fachhochschule, deren Ausbildung
in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, angerechnet. Kollegs werden aber
nicht erwähnt.
Kollegs schließen mit einer Diplomprüfung ab und sind wie die berufsbildenden höheren
Schulen auf dem NQR-Qualifikationsniveau V eingestuft. Um eine Gleichbehandlung des
Abschlusses eines Kollegs mit dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule zu
gewährleisten, wären auch Kollegs in der Anrechnungsbestimmung des § 3 Absatz 5 des
Entwurfs aufzunehmen.
In der arbeitsrechtlichen Beratungspraxis fällt allgemein auf, dass Gewerbetreibende über das
Kündigungs-, Urlaubs- und Arbeitszeitrecht oft nicht einmal in Grundzügen Bescheid wissen.
Die PrüfungskandidatInnen sollten daher über die notwendigen arbeitsrechtlichen Kenntnisse
verfügen. In wieweit dies von der Prüfungsordnung berücksichtigt wird, bleibt im
Verordnungstext unklar. Die jeweiligen Formulierungen enthalten jedenfalls dazu keine
ausdrücklichen Ausführungen. Diesbezüglich sollten Ergänzungen vorgenommen werden.
Überprüft werden müssten im Zuge der schriftlichen und mündlichen Prüfung insbesondere
auch folgende Fertigkeiten:
? Korrekte Ausstellung eines Dienstzettels gemäß § 2 Arbeitsvertragsrechts-
anpassungsgesetz (AVRAG),
? Vornahme einer Berechnung von Mehr- und Überstundenentgelten anhand von
Arbeitszeitaufzeichnungen,
? rechtskonforme Auflösungen von Arbeitsverhältnissen,
? Kenntnisse des einschlägigen Kollektivvertrags.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung dieser Ergänzungsvorschläge. Für Rückfragen steht
Ihnen Frau Mag.a Sonja Auer-Parzer (sonja.auer@akwien.at) gerne zur Verfügung.