Seite 2
• Historisch ergaben sich durch unterschiedliche Verrechnungspreisbestimmungen in
Brasilien und Österreich „weiße Gewinne“ in Österreich. Es stellt sich die Frage, ob die Praxis
unversteuerter Gewinne mit dem Abkommen der Vergangenheit angehört und ob davon auch
bestehende Rulings betroffen sind.
Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs:
Die Nummerierung der Artikel bezieht sich jeweils auf das Doppelbesteuerungsabkommen,
nicht auf das Abänderungsprotokoll.
Artikel 5 Betriebsstätte
Die explizite Einschränkung der Hilfsbetriebsstätten nach Artikel 5 (3) auf Tätigkeiten vorbe-
reitender Art oder Hilfstätigkeiten wird positiv gesehen, weil es mehr Handhabe gegen Steu-
ergestaltungen durch Vermeidung einer Betriebsstätte bringt.
Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Die Änderung soll eine Doppelbesteuerung für den Fall einer Verrechnungspreiskorrektur ver-
meiden. Dagegen ist nichts einzuwenden. Es stellt sich aber die Frage, wie das Abkommen in
Zukunft das Auftreten unversteuerter Gewinne (gemäß der neuen Präambel) verhindern will.
Bekanntlich gab es durch die unterschiedlichen Verrechnungspreisbestimmungen zwischen
Brasilien und Österreich immer wieder „weiße Gewinne“ in Österreich, also Gewinne, die we-
der in Österreich noch in Brasilien steuerpflichtig sind.
Betrachtet man die von der OECD veröffentlichten Country-by-Country-Reporting-Daten,
dann zeigt sich, dass Österreich ein „Hub“ für brasilianische Konzerngewinne darstellt. 2016
(einzig verfügbares Jahr) haben brasilianische Konzerne Gewinne in der Höhe von fast 1,5
Mrd € hier versteuert; Ein Spitzenwert für beide Staaten. Diese Gewinne wurden in Österreich
effektiv mit 3 % besteuert. Die Daten der OECD geben keinen Aufschluss darüber, warum die
effektive Steuerbelastung derart niedrig ist. Es stellt sich aber natürlich die Frage, ob das DBA
bzw die damit zusammenhängenden Verwaltungspraxen etwas mit der niedrigen Besteuerung
zu tun haben. Kann das BMF ausschließen, dass es (wie in der Vergangenheit) unversteuerte
Einkünfte durch das DBA gibt? Und – anknüpfend daran – welche Auswirkungen hat das neue
DBA auf die bestehenden Rulings nach § 118 BAO? Diese Fragen bleiben auch nach Durch-
sicht der Erläuterungen und der WFA ohne Antwort.
Artikel 10 Dividenden
Bis jetzt sieht das Abkommen eine generelle Quellensteuer von 15 % vor. Diese soll für
Schachtelbeteiligung ab 10 % Beteiligung auf 0 % (österreichischer Vorschlag) bzw ab 25 %
Beteiligung auf 10 % sinken (brasilianischer Vorschlag). Die AK sieht diese Pläne, vor allem
aber den österreichischen Vorschlag aus zwei Gründen kritisch.