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Printmanagement auf den Prüfungsteil Modul 1 Teil B (Kundenberatung und Auftragsplanung
- mündlich), auf den Prüfungsteil Modul 2 (Kundenberatung und Auftragsplanung - schriftlich
und Produktionstechnik und Qualitätsmanagement schriftlich), anzurechnen.
Die Anrechnung der Lehrabschlussprüfung in § 3 Absatz 5 wird begrüßt. Die BAK hält
allerdings fest, dass in der Anrechnungsbestimmung zu Modul 1 Teil A keine berufsbildende
mittlere oder höhere Schule und kein Kolleg genannt werden. Auch zu Modul 1 Teil B und
Modul 2 wird kein Kolleg berücksichtigt.
Nach Ansicht der BAK sollte aber auch der positive Abschluss einer mindestens dreijährigen
berufsbildenden mittleren Schule, wie die Fachschule für Mediengestaltung und digitale
Druckproduktion (Fachschule für Mediengestaltung und digitale Druckproduktion) und der
Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, wie die Höhere Lehranstalt für
Medieningenieure und Printmanagement (Höhere Lehranstalt für Medieningenieure und
Printmanagement) auf Modul 1 Teil A angerechnet werden. Dies ergibt sich aus § 34a
Berufsausbildungsgesetz, welcher eine Gleichwertigkeit der Abschlüsse vorgibt:
Nach § 34a Berufsausbildungsgesetz gilt das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche
Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule nachgewiesen
wird, für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der
Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes zumindest als Nachweis einer mit
einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.
Kollegs schließen mit einer Diplomprüfung ab und sind wie die berufsbildenden höheren
Schulen auf dem NQR-Qualifikationsniveau V eingestuft. Um eine Gleichbehandlung des
Abschlusses eines Kollegs mit dem Abschluss einer fünfjährigen berufsbildenden höheren
Schule zu gewährleisten, sollen einschlägige Kollegs – wie zB das Kolleg Druck- und
Medientechnik (Kolleg Druck- und Medientechnik) – in die Anrechnungsbestimmung
betreffend Modul 1 Teil A und Teil B (Kundenberatung und Auftragsplanung - mündlich) sowie
Modul 2 (Kundenberatung und Auftragsplanung - schriftlich und Produktionstechnik und
Qualitätsmanagement - schriftlich) aufgenommen werden.
Erfahrungen aus der arbeitsrechtlichen Beratungspraxis zeigen allgemein oft einen Mangel an
Wissen der Gewerbetreibenden über das Kündigungs-, Urlaubs- und Arbeitszeitrecht. Es ist
daher wesentlich, dass die PrüfungskandidatInnen über die notwendigen arbeitsrechtlichen
Kenntnisse verfügen. Seite 8 des Entwurfs (Anlage 1) nimmt auch auf arbeitsrechtliche
Kenntnisse Bezug. Nach Ansicht der BAK müssten dazu im Zuge der schriftlichen und
mündlichen Prüfung insbesondere folgende Fertigkeiten überprüft werden:
? Korrekte Ausstellung eines Dienstzettels gemäß § 2 Arbeitsvertragsrechts-
anpassungsgesetz (AVRAG),
? Vornahme einer Berechnung von Mehr- und Überstundenentgelten anhand von
Arbeitszeitaufzeichnungen,
? rechtskonforme Auflösungen von Arbeitsverhältnissen,
? Kenntnisse des einschlägigen Kollektivvertrags.