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Um eine Gleichbehandlung der UMG Register Betriebe und EMAS Organisationen
festzuschreiben, soll nunmehr die UMG-Register-Verordnung an diesen geänderten
Kriterienkatalog gemäß den Änderungen in den Anhängen der EMAS-Verordnung angepasst
werden.
Mit Erlassung der UMG-Register-Verordnung im Jahr 2012 wurde die Möglichkeit eröffnet,
weitere Register für Organisationen, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagement-
systeme anwenden, zu schaffen. Damit wurden die Kriterien festgelegt, unter welchen
Entsorgungsfachbetriebe (EFB-Betriebe), Responsible Care-Betriebe (RC-Betriebe) und ISO
14001 Betriebe, die ein zu EMAS gleichwertiges Umweltmanagementsystem anwenden, in
ein öffentliches UMG-Register eingetragen werden können.
Weil durch die Eintragung in das öffentliche UMG-Register diesen Betrieben im Wesentlichen
die Inanspruchnahme derselben Verwaltungserleichterungen wie den in das EMAS-Register
eingetragenen Organisationen gewährt wird (vgl §§ 21, 21a, 22, 25, 26, 27 UMG; § 82b
GewO), müssen die Anforderungen an die, die EMAS Organisationen erfüllen müssen,
angepasst werden.
Aufgrund der Verschärfung hinsichtlich der Vorschriften betreffend Überprüfung der
Rechtskonformität (Legal Compliance) ist ein Anpassungsbedarf gegeben. Ein weiterer
Anpassungsbedarf ergibt sich aus den Änderungen in der EMAS-Verordnung betreffend die
(Umwelt-) Berichterstattung (Kommunikation der Umweltleistung des Betriebes nach außen).
Da das System von Responible Care nicht genutzt worden ist, soll in Zukunft die
Anwendbarkeit der UMG-Register-Verordnung nur mehr für EFB-Betriebe und ISO 14001
Betriebe offenstehen.
Gegen all diese Veränderungen besteht kein Einwand.
Die BAK ersucht um Kenntnisnahme.