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Dienstnehmer*innen, deren Anzahl im Zuge der Coronakrise aufgrund der
Restaurantschließungen besonders angewachsen ist, bereits jetzt nicht entgegenstehen.
In Österreich sollte der Fokus daher auf freie Dienstnehmer*innen sowie deren Einbeziehung
in kollektivvertragliche Regelungen gerichtet werden. Freie Dienstnehmer*innen unterliegen
zwar der Pflichtversicherung, sind bis zu einem gewissen Grad auch in das Unternehmen
eingebunden und stehen zumindest teilweise in einem realen wirtschaftlichen
Abhängigkeitsverhältnis, genießen jedoch keine der kollektivvertraglichen
Schutzmechanismen.
Generell sollte ein Ausnahmetatbestand für Solo-Selbständige greifen, wenn im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung etwa folgende inhaltliche Voraussetzungen erfüllt sind:
? das Verhältnis zum/zur Auftraggeber*in ähnelt demjenigen, in dem sich typischerweise
ein/e Arbeitnehmer*in zu einem/einer Arbeitgeber*in befindet, insbesondere was die Wahl
von Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit angeht,
? es besteht keine Beteiligung an den geschäftlichen Risiken des/der Auftraggeber*in und
während der Dauer der Tätigkeit erfolgt eine Eingliederung in die Betriebsstrukturen,
? die Verhandlungsposition des Solo-Selbständigen bezüglich der Vergütung ist schwach,
? eine Abhängigkeit zu vermuten ist, die vorliegt, wenn ein Selbständiger 50 % seines Ein-
kommens von einem Auftraggeber erhält,
? eine Umsatzschwelle von bspw. von € 100 000 Umsatz nicht überschritten wird.
Mindestkriterien für den Schutz von Plattformbeschäftigten
Für einen ausreichenden Schutz der Beschäftigten der Online-Plattformindustrie müssen aus
BAK-Sicht jedenfalls folgende Mindestkriterien im Rechtsrahmen zu den Arbeitsbedingungen
für Plattformbeschäftigte enthalten sein:
? Die Feststellung, dass im Zweifel ein Arbeitsverhältnis als unselbständig Beschäftigter mit
der Plattform besteht.
? Kollektiv- oder Tarifvertragsbestimmungen bzw Mindestentgeltregelungen kommen zur
Anwendung.
? Es gelten für digitale Dienstleister*innen die gleichen Arbeitnehmer*innenschutzbestim-
mungen wie für die traditionellen Wirtschaftssektoren. Zudem ist von den digitalen Platt-
formen für ihre Mitarbeiter*innen der Abschluss einer verpflichtenden Unfallversicherung
vorzusehen.
? Die Plattform ist für ihre unselbständig Beschäftigten für die Abfuhr von Lohnsteuer, Sozi-
alversicherungsabgaben und allen anderen lohnabhängigen Abgaben verantwortlich.
? Informationspflichten von Plattformen gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträ-
gern – auch wenn keine Arbeitsverhältnisse zu diesen, sondern zu den Leistungsempfän-
ger*innen vorliegen.