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- WP-GSt/Au/Kl Sonja Auer-Parzer DW 12311 DW 142311 11.05.2021
Petition Nr 37 (2020) „Rechtssicherheit von konkurrenzlosen Dorfläden im
ruralen Raum“
Die Bundesarbeitskammer (BAK) nimmt – in Abstimmung mit der Gewerkschaft GPA – zur
Petition Nr 37 „Rechtssicherheit von konkurrenzlosen Dorfläden im ruralen Raum“ wie folgt
Stellung:
Zusammenfassung:
Die gegenständliche Petition aus der Gemeinde Neidling in Niederösterreich zielt auf eine
Abänderung der österreichischen Gewerbeordnung ab. Seitens der PetitionsautorInnen
werden für DorfladenbetreiberInnen nach der derzeitigen Rechtslage Rechtsunsicherheiten
vermutet. Auch würden unverhältnismäßig große Hürden in der Gewerbeordnung dem
Konzept eines Selbstbedienungsdorfladens entgegenstehen. Aus diesem Grund wird
angeregt, den Verkauf von Waren im Rahmen eines sogenannten „Dorfladens“ als
Ausnahmeregelung zu behandeln und nicht mehr den Gewerbeordnungsvorschriften zu
unterstellen. Mit der Ausgliederung aus dem gewerberechtlichen Regelungsrahmen wäre
auch eine Nichtanwendung der Vorgaben zum Öffnungszeitengesetz verbunden.
Die BAK begrüßt es generell, dass sich engagierte BürgerInnen – in diesem Fall über den
Verein Dorfleben Neidling – mittels Petitionen an VertreterInnen des österreichischen
Parlaments wenden, um einen möglichen gesetzlichen Änderungsbedarf aufmerksam zu
machen. Die Verbesserung und Attraktivierung der lokalen und regionalen Versorgung der
Bevölkerung ist von großer Bedeutung und findet daher auch in entsprechenden
Förderkonzepten ihre Berücksichtigung.
„Dorfläden“, die mit ihrem Warensortiment die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln
und wichtigen Gütern des täglichen Bedarfs absichern sollen, müssen prinzipiell ein
spezifisches und breiter definiertes Warenangebot aufweisen. Dieses wird über die