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angebotenen Produkte der „landwirtschaftlichen Direktvermarktung“ hinausgehen. In
gewerberechtlicher Hinsicht unterliegt der Verkauf dieser Waren daher dem Handelsgewerbe.
In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen der
Sicherung der Nahversorgung mittlerweile auch entsprechende Projekte von
Handelsunternehmen (Billa, Unimarkt) als Selbstbedienungsmärkte mit rein digitaler
Abwicklung (Regionalboxen, Containerboxen) gestartet wurden.
Nach Ansicht der BAK sollten für „Dorfläden“ – so wie für die Selbstbedienungsboxen des
Handels – weiterhin die Bestimmungen des Gewerberechtes und des Öffnungszeitengesetzes
vollinhaltlich zur Anwendung kommen. Die derzeitigen Öffnungszeitenregelungen bieten
einen weit definierten zeitlichen Rahmen, der es KonsumentInnen ermöglicht, sich mit
Spezialitäten und Gütern des täglichen Bedarfs einzudecken.
Zu unserem Vorbringen im Konkreten:
Die Gewerbeordnung ist nicht nur das Berufsrecht der Gewerbetreibenden, sondern setzt
notwendige Rahmenbedingungen für alle Beteiligten. Darunter fallen auch Schutzvorschriften
für KonsumentInnen (zB Qualitätssicherung) oder Regelungen aus dem Betriebsanlagenrecht
zur Wahrung von Interessen der betroffenen AnrainerInnen. Die Gewerbeordnung steht auch
im engen Zusammenhang mit dem Kollektivvertragsrecht. Gewerbeanmeldungen werden in
ein öffentliches Register (GISA) eingetragen. Dies schafft Transparenz für Behörden und die
Öffentlichkeit und erleichtert die gesetzlich vorgesehene Kontrolle der Tätigkeiten in der
Praxis. Ebenso knüpft das Öffnungszeitengesetz an die Gewerbeordnung an.
Für die angesprochenen „Dorfläden“ sieht die Rechtsordnung klare Vorschriften vor: Es ist
zwischen dem Tätigkeitsfeld der bäuerlichen Direktvermarktung einerseits und den typischen
Tätigkeiten eines Handelsgewerbes andererseits zu unterscheiden:
Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist die bäuerliche Direktvermarktung. Diese
Ausnahme gründet sich auf der nachvollziehbaren Überlegung, dass LandwirtInnen als
ErzeugerInnen auch ihre (verarbeiteten) Erzeugnisse (Urprodukte definiert nach der
Urprodukteverordnung) verkaufen dürfen (zB Ab Hof Verkauf; Verkaufsstellen; Bauernläden,
Selbsterntesysteme, Zustellung, Märkte). Sie fallen dabei nicht unter die Gewerbeordnung.
Darüber hinaus gehende Tätigkeiten – so auch die Tätigkeiten im Rahmen eines Dorfladens,
der ein breiteres Produktsortiment führt – entsprechen dem gewerberechtlichen
Erscheinungsbild des Handels (vgl dazu auch die in diesem Zusammenhang ergangene
Stellungnahme des zuständigen BMDW). Im konkreten Fall der Petition ging das
Warenangebot anscheinend über den landwirtschaftlichen Bereich hinaus.
Das Handelsgewerbe selbst ist ein freies Gewerbe, das ohne Befähigungsnachweis und mit
bloßer Anmeldung aufgenommen werden kann (Online-Antrag; Gebührenbefreiung). Im
Betriebsanlagenrecht wird die Ausnahme der Genehmigungsfreistellung („2. Genehmigungs-
freistellungsverordnung“) zur Anwendung kommen. Diese lässt Betriebszeiten von Montag bis
Freitag zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr und am Samstag zwischen 6:00 Uhr und 19:00 Uhr