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zu. Auch die oben angesprochenen Selbstbedienungsboxen der Handelsunternehmen sind
an diese Betriebszeiten gebunden.
Unter diesen – auch wettbewerbsbezogenen Überlegungen – sollten für die „Dorfläden“ die
Bestimmungen des Gewerberechtes und des Öffnungszeitengesetzes vollinhaltlich zur
Anwendung kommen.
Im Zusammenhang mit der laufenden Diskussion wird auch angemerkt, dass eine
Unterscheidung zwischen „Hofläden“ (bäuerliche Direktvermarktung) und „Dorfläden“
getroffen werden muss. Zu präzisieren wäre auch, was unter einem „Dorfladen“ zu verstehen
ist. Diesbezüglich besteht keine gewerberechtliche Definition: Ist ein „Dorfladen“ der einzige
Laden in einem Dorf, ist es ein Voll- oder Teilsortimenter im Lebensmittelhandel, hat er eine
bestimmte Größe (Verkaufsfläche oder Umsatzgröße) einzuhalten oder nicht zu
überschreiten? Hier gibt es viele Fragen, die einer Klärung zugeführt werden müssten – nicht
zuletzt auch die Frage, ob es in einem Ort nur einen einzigen Dorfladen geben darf oder auch
zwei oder mehrere „Dorfläden“. Wie ist juristisch vorzugehen, wenn in einem Ort nur ein Laden
(Dorfladen) besteht und ein zweiter hinzukommt? Handelt es sich dann auch um einen
„Dorfladen“ oder verliert der erste dann das Anrecht auf diese Bezeichnung.
Nach dem Informationsstand der BAK können bereits jetzt schon im Rahmen der bäuerlichen
Direktvermarktung Produkte zugekauft werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so wären im
Unterschied zum „Dorfladen“ geringfügige Erweiterungen im Rahmen der landwirtschaftlichen
Direktvermarktung beim bäuerlichen Hofladen diskutierbar. Hier könnten LandwirtInnen im
Hofladen auch Produkte von ein oder zwei umliegenden LandwirtInnen mitverkaufen, wenn
sie diese Produkte gerade nicht selbst haben bzw herstellen. Es muss für diesen Fall jedoch
sichergestellt werden, dass es sich um Produkte handelt, die selbst hergestellt und nicht
zugekauft wurden. Ebenso muss es sich um „umliegende“ LandwirtInnen handeln und so
müsste damit auch geklärt werden, ob beispielsweise eine Distanz von 50 km noch als
„regional“ anzusehen ist. In diesem Zusammenhang sind exakte Definitionen und
Abgrenzungen unumgänglich.
Da die Unterlagen zur vorliegenden Petition keine weiteren Begründungen oder sonstigen
Informationen enthalten, beschränkt sich die Stellungnahme der BAK auf die in der Petition
angeführten Ausführungen.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung der vorgebrachten Punkte.