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Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs:
Vorweg ist die Begutachtungsfrist für diese Novelle, von der berufstätige Studierende
besonders stark betroffen sind, zu kritisieren. Diese ist mit knapp vier Wochen kurz bemessen,
zumal die BAK im letzten Jahr in Vorgespräche über die hochschulische Weiterbildung nicht
mehr eingebunden war und neue Maßnahmen, wie die Verlängerung der
zugangsbeschränkten Fächer an Universitäten oder die Verankerung eines
Quereinsteigermodells für LehrerInnen und ElementarpädagogInnen, hinzukommen.
Zu den einzelnen legistischen Änderungen:
§ 20 Abs 6 Z 14 UG (Studienbeiträge)
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Abs 6 Z 14 („Verwendung der Studienbeiträge“) bei
Informationen auf der Homepage und im Mitteilungsblatt entfallen soll. Solange zahlreiche
berufstätige Studierende, die aufgrund der Erwerbstätigkeit länger für ihr Studium brauchen,
Studienbeiträge zahlen müssen, soll die Informationspflicht der Universitäten bestehen
bleiben. Die BAK fordert in Zusammenhang mit den Studienbeiträgen weiterhin die
Wiedereinführung des Erlassgrundes „Berufstätigkeit“.
§ 51 Abs 2 Z10, 11, 23, 23a, § 56 UG, § 9 FHG, § 10a PrivHG, § 26a HS-QSG
(Weiterbildungspaket)
Die Neuregelung der hochschulischen Weiterbildung stellt eine Zäsur dar, die weit über die
Einführung von neue Abschlüssen/akademischen Graden hinausreicht. Eine
sektorenübergreifende Vergleichbarkeit ist zwar zu begrüßen, allerdings weist der Entwurf
zahlreiche Inkonsistenzen auf. Die geplante Umsetzung mit zwei neu eingeführten
Bachelorabschlüssen und sieben, zum Teil neuen Abschlussgraden, davon zwei exklusiv für
Kooperationen mit außerhochschulischen Rechtsträgern (Bachelor und Master Professional),
sowie einem nur anlassbezogenen Ex-Post-Qualitätssicherungsverfahren im Auftrag des
zuständigen Ministers/der zuständigen Ministerin, werden als problematisch erachtet. Denn
trotz schematischer Vereinheitlichungen gibt es weiterhin Sonderbestimmungen und keine
Einschätzungen bezüglich des Bedarfs und der Akzeptanz der neuen Bachelorabschlüsse.
Hinzu kommt, dass die geplanten Grade („BCE“, „BAP“, MCE“, „MAP“) im europäischen
Hochschulraum unbekannt und nicht verständlich sind. Daher werden negative Auswirkungen
im Hinblick auf Vergleichbarkeit, Durchlässigkeit und Akzeptanz befürchtet. Zudem fehlen
Abschlüsse, zB im ingenieur- und naturwissenschaftlichen Bereich oder auch in den
Gesundheitsberufen. Die Unübersichtlichkeit der Angebotslandschaft wird somit befördert,
zumal es bereits eine Vielzahl an kostenpflichtigen Studien von ausländischen
Hochschulanbietern in Kooperation mit Bildungspartnern in Österreich (§ 27 HS-QSG) gibt.
Nach vorliegenden Informationen werden die zum Teil sehr hohen Lehrgangsgebühren in der
Regel von den Teilnehmenden, die sich beruflich höher qualifizieren wollen, bezahlt. Die
ArbeitnehmerInnen tragen somit die Finanzierungslast, die Übernahme der Gebühren durch
Arbeitgeber, Freistellungen für die Lehrgangsteilnahme und Prüfungen etc. sind längst nicht
der Regelfall.