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raum zu ergänzen, um rechtzeitig für den finanziellen Bedarf bei Bund, Ländern und Gemein-
den vorzusorgen.
Es besteht überdies das Problem, dass Unternehmen im Bereich des öffentlichen Personen-
nahverkehrs, welche selbst Sektorenauftraggeber sind, vom Gesetz in doppelter Hinsicht be-
troffen sind - einerseits als Sektorenauftraggeber, andererseits als Bieter in den Vergabever-
fahren der Verkehrsverbünde/Länder/Gemeinden. Dieser Umstand führt dazu, dass diese Un-
ternehmen in den Bezugszeiträumen einerseits selbst die vorgegebenen Quoten erfüllen müs-
sen, anderseits jedoch die Fahrzeuge beschaffen müssen, die von den unterschiedlichen Auf-
traggebern (insbesondere Verkehrsverbünden) bestellt werden. Aus Sicht der BAK ist diese
Doppelzählung von Fahrzeugen problematisch und sollte jedenfalls vermieden werden.
Generell können die legistische Ausarbeitung des Entwurfs und die Erläuterungen dazu als
gelungen bezeichnet werden. Sie spiegeln die langwierige und detaillierte Auseinanderset-
zung mit der EU-Richtlinie wieder. Besonders begrüßt wird der gewählte Ansatz, der Über-
land-Busse von der Mindestquote ausnimmt (§ 4 Z 2).
Klärungsbedarf besteht beim Begriff der „Nachrüstung“ (§ 2 Z4 und 5). Bei der Verwendung
von synthetischen Treibstoffen findet keine technische Nachrüstung am Fahrzeug statt, ledig-
lich der Treibstoff wird ersetzt. Im Sinne der Rechtssicherheit braucht es daher eine Begriffs-
bestimmung, was mit Nachrüstung gemeint ist und wie mit der Umstellung von Fahrzeugen
auf saubere Kraftstoffe im Sinne der Definition umzugehen ist.
Darüber hinaus kritisiert die BAK lediglich das Fehlen von Bestimmungen im Entwurf, die die
Lieferkettenproblematik und das Bestbieterprinzip – insbesondere im Hinblick auf die Vermei-
dung von Sozialdumping - betreffen.
Lieferkettengesetz
Die Europäische Kommission plant für Juni 2021 einen Legislativvorschlag zu umfassenden
Sorgfaltspflichten zum Schutz von Menschenrechten und der Umwelt in der Lieferkette. Darauf
aufbauend soll im Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz eine Verstärkung der Anforderungen
zur Sicherung sozialer Mindeststandards bei der Vergabe von Aufträgen zur Beschaffung von
Straßenfahrzeugen erfolgen. Aus Sicht der BAK sollte ein Verstoß gegen das zukünftige eu-
ropäische Lieferkettengesetz als Ausschlusstatbestand für künftige Verfahren verankert wer-
den.
Verankerung von sozialen Kriterien bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen
Neben dem Preis sollen zwingend mindestens zwei weitere Zuschlagskriterien zur Anwen-
dung kommen. Für diese soll eine Mindestgewichtung von 20 Prozent vorgesehen werden.
Eines dieser beiden Zuschlagskriterien muss ein soziales Kriterium, das gute Arbeits- und
Entlohnungsbedingungen der Beschäftigten betrifft, sein. Zur leichteren Handhabung soll in
den Gesetzesmaterialien ein Katalog an möglichen Sozialkriterien angeboten werden. Die
Einhaltung besonderer Sorgfaltspflichten in der Lieferkette – dh über das gesetzlich vorgege-
bene Minimum hinaus – soll als soziales Kriterium in den Katalog aufgenommen werden.