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spricht auch dem Gedanken einer Versicherung, die eben auch eine gewisse Absicherung
gegen Veranlagungsrisiken durch das Versicherungsunternehmen sein soll.
Das Wichtigste in Kürze:
Die teilweise Anrechnung von Veränderungen der Bemessungsgrundlagen aus früheren Ge-
schäftsjahren auf die laufende Gewinnbeteiligung soll ermöglicht werden.
Die BAK plädiert dafür, diese Anrechnung nicht zu zulassen.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.