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oben) bei Nitrat beobachtet wird; bei 128 Messstellen konnte eine Verbesserung
(abnehmender Trend) gemessen werden. Besonders betroffen ist der Grundwasserkörper
Südliches Wiener Becken-Ostrand (DUJ), bei dem seit Jahren ein steigender Nitratwert
nachgewiesen wird. Im Jahr 2019 lag dieser Wert bei 358 mg/l, womit der Nitratgrenzwert
(50 mg/l) um das 7-Fache überschritten wird.
Auch der Entwurf zum nationale Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 zeigt bei vier
Grundwasserkörpern (Parndorfer Platte, Südliches Wiener Becken-Ostrand, zwischen Alm
und Krems, zwischen Krems und Moosbachl) mit einer Gesamtfläche von 1.213 km2 einen
nicht guten Zustand für den Parameter Nitrat (mehr als die Hälfte der Messstellen über dem
Aktionswert von 45 mg/l). Zwei der Grundwasserkörper, die 2012-2014 einen schlechten
Zustand aufwiesen, haben für den Auswertezeitraum 2017-2019 nun einen guten Zustand
hinsichtlich Nitrat. Allerdings wird auch dort bei mehr als 30 % der Messstellen der
Schwellenwert überschritten (Marchfeld, Ikvatal). Zudem weisen etwa 20 % der
Fließgewässer keinen guten ökologischen Zustand aufgrund stofflicher Belastungen auf.
Diese Fließgewässer liegen überwiegend in Ackerbaugebieten. Es gibt somit erheblichen
Handlungsbedarf, um die Nitratwerte in intensiv landwirtschaftlich genutzten Gebieten zu
senken.
Das Wichtigste in Kürze:
Die Nachbesserungen im Aktionsprogramm Nitrat sollten jedenfalls gewährleisten, dass der
Grenzwert von 50 mg/l Nitrat bei allen Grundwasserkörpern eingehalten wird. Mit
vorliegendem Entwurf werden bisherige Maßnahmen weitergeführt und in Teilbereichen
verstärkt Aktionen gesetzt, was grundsätzlich sehr erfreulich und positiv ist. Insbesondere für
die nitratbelasteten Gebiete im Osten Österreichs sind aber noch weitere Maßnahmen
notwendig, um die Nitratgrenzwerte zu erreichen.
Folgende vorgeschlagene Änderungen werden seitens der BAK ausdrücklich begrüßt:
? Präzisierung und Verschärfungen bei der Herbstdüngung sowie Streichung der
Ausnahme der zeitlichen Ausbringungsbeschränkungen (§ 2 Abs 5) durch die
Landeshauptleute;
? Festlegung von ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsenen Gewässer-
randstreifen (§ 5 Abs 2);
? Die umfassenden Aufzeichnungspflichten nach § 8 Abs 2 beim Einsatz von
stickstoffhaltigem Dünger. Allerdings braucht es Nachbesserungen bei den
Aufzeichnungen und ab welcher Betriebsgröße Aufzeichnungen verpflichtend zu
führen sind;
? Die Erfassung des Stickstoffsaldos, die eine äußert positive Weiterentwicklung ist. Für
die Berechnung des Stickstoffsaldos müsste aber eine maximale Begrenzung
vorgesehen werden, um Nitratauswaschungen in den betroffenen Gebieten
tatsächlich zu verhindern;